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"Bußgeldkatalog" an Hauptschule: 1,50 Euro Strafe für Handyklingeln

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"Bußgeldkatalog" an Hauptschule: 1,50 Euro Strafe für Handyklingeln

14.03.2012, 12:50 Uhr | Sabine Caron / dapd

Bei Handybenutzung im Unterricht sind 1,50 Euro Strafe fällig. (Quelle: dpa)

Bei Handybenutzung im Unterricht sind 1,50 Euro Strafe fällig. (Quelle: dpa)

Schüler, deren Handys im Unterricht klingeln, die Stunden schwänzen oder während des Unterrichts Lehrer und Mitschüler provozieren - wie können Lehrer wieder Ordnung in die Klasse bringen und Störenfriede bestrafen? An einer Münchner Hauptschule werden Schüler jetzt angeblich mit Geldstrafen diszipliniert.

1,50 Euro Strafe für Handyklingeln

Es existiere in der Schule ein richtiger "Bußgeldkatalog", behauptet der Fraktionsvorsitzende der Liberalen im Münchner Stadtrat, Michael Mattar. Demnach wird Schwätzen mit dem Nachbarn mit zehn Cent geahndet. Wer Kaugummi kaut und mit Gegenständen spielt, muss 20 Cent zahlen. Teuer wird es, wenn Musik gehört wird oder das Handy klingelt: Dann werden 1,50 Euro beziehungsweise zwei Euro fällig.

Geldstrafen sind nicht zulässig

Der Politiker, der von einer Mutter über die ungewöhnliche Praxis informiert wurde, nannte die Regelung "absurd". Sie müsse umgehend zurückgenommen werden. Nach Angaben des bayerischen Kultusministeriums sind Geldstrafen im Unterricht unzulässig. "Wir werden den Fall prüfen und schnellstmöglich abstellen", erklärte ein Sprecher. Es sei gesetzlich klar geregelt, welche Ordnungsmaßnahmen erlaubt seien.

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Was das Schulgesetz über Strafen sagt

Die Schulgesetze in den Bundesländern regeln, mit welchen Maßnahmen Lehrkräfte auf Unterrichtsstörungen oder anderes Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern reagieren dürfen. Rechtsgrundlage des Schulgesetzes ist die Schulpflicht. Unterschieden wird zwischen sogenannten pädagogischen beziehungsweise erzieherischen Maßnahmen, die im geringfügigen Bereich unangemessenes Verhalten korrigieren sollen, und Ordnungsmaßnahmen. Erst wenn erzieherische Maßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen, können Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden (§ 82 HSchG).

Erlaubt: Unterricht nachholen und Gegenstände wegnehmen

Zu den pädagogischen Maßnahmen, die erlaubt, beziehungsweise vorgesehen sind, gehört das Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler mit dem Ziel, eine Veränderung des Verhaltens zu erreichen, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern (Elterngespräch), die formlose mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler das Fehlverhalten erkennen zu lassen, Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts (bis zu zwei Stunden) nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören. Auch ein Eintrag ins Klassenbuch oder vor die Tür stellen sind erlaubte erzieherische Maßnahmen.

Beispiele aus dem Schulalltag

Das sagt das Schulgesetz, aber was bedeutet das für die vielen kleinen Situationen im Schulalltag. Was ist erlaubt, was nicht?

  • Sechs wegen Abschreiben? Die Entscheidung, ob bei einem Täuschungsversuch sofort eine "sechs" vergeben beziehungsweise eine Arbeit als "nicht bestanden" bewertet wird, liegt zunächst bei der Lehrkraft. Diese darf aber auch nur Punkte für einen Teilbereich der Arbeit abziehen oder die Arbeit nachschreiben lassen.

  • Strafarbeiten oder Nachsitzen? Das bloße, sinnlose Abschreiben von Verben, Texten und anderem ist kein geeigneter Inhalt von Zusatzaufgaben: Sinnlose Strafarbeiten sind unzulässig (Punkt 4.2.6 "Erläuterungen für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen", Baden-Württemberg). Ebenso ist bloßes Nachsitzen weder als Ordnungsmaßnahme noch als erzieherische Maßnahme zulässig. Das Nacharbeiten von versäumten Schulstoff unter Aufsicht dagegen ist zulässig. Die mildere Variante dieser erzieherischen Maßnahme ist das häusliche Nacharbeiten von versäumtem Unterrichtsstoff.

  • Handy oder MP3-Player wegnehmen? Lehrer sind befugt, Schülerinnen und Schülern Gegenstände aller Art für die Dauer der Unterrichtszeit wegzunehmen beziehungsweise so lange aufzubewahren, bis keine Störung mehr zu befürchten ist. Nach Schulende allerdings müssen Schülerinnen und Schüler den beschlagnahmten Gegenstand zurückbekommen. Probleme mit dem Datenschutz lassen sich von den Lehrenden vermeiden, indem sie das Handy vom Schüler vor der Beschlagnahmung ausschalten lassen und fragen, ob ein Pin Code eingerichtet wurde. Ein prophylaktisches Wegnehmen von Gegenständen allerdings ist nicht erlaubt!

  • Geldstrafe in die Klassenkasse? Geldstrafen (auch zugunsten der Klassenkasse) sind unzulässig.

  • An den Haaren oder Ohren ziehen? Selbstverständlich ist die körperliche Züchtigung von Schülerinnen und Schülern unzulässig. Unter körperlicher Züchtigung ist jede Form der Disziplinierung durch körperliche Gewalt zu verstehen (zum Beispiel auch an den Ohren oder Haaren ziehen). Ausnahme ist, wenn eine Notwehr - oder Nothilfesituation vorliegt.

  • Pausenhof reinigen? Um Schülerinnen und Schüler anzuhalten, Abfälle nicht auf den Schulhof, sondern in dafür vorgesehene Abfallbehälter zu werfen, ist es zulässig, die Reinigung des Schulhofes von den Schülerinnen und Schülern selbst vornehmen zu lassen.

Verhältnismäßigkeit: Ein Grundsatz zum Schutz

Jede pädagogische Maßnahme muss - zum Schutz von Schülerinnen und Schülern vor Willkür - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Das bedeutet, sie soll darauf abzielen, die Schülerin oder den Schüler von regelkonformen Verhalten zu überzeugen. Sinn und Zweck ist dagegen nicht, dass ein Schüler oder eine Schülerin das Verhalten in Zukunft nur aus Angst unterlässt. Auch muss Angemessenheit der Maßnahme gewährleistet sein, das heißt, der Nutzen muss im Verhältnis zu den Folgen der Maßnahme stehen und es muss die mildeste Maßnahme gewählt werden, die Erfolg ermöglicht.

Ordnungsmaßnahmen

Wenn pädagogische Maßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen, dürfen Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Über einige Maßnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden. Das sind

  • der Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultags, von besonderen schulischen Veranstaltungen, Wahlfächern und vom freiwilligen Unterrichtsangebot,
  • die Zuweisung in eine andere Klasse oder Lerngruppe.

Für alle anderen Ordnungsmaßnahmen - die Androhung der Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform oder des Schulverweises sowie die Umsetzung dieser Maßnahmen - ist das jeweilige Staatliche Schulamt zuständig. Bevor eine Ordnungsmaßnahme eingeleitet wird, haben die Schülerin oder der Schüler und die Eltern das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Nur "der Ausschlusses vom Unterricht für den Rest des Tages" kann ohne die vorherige Stellungnahme der Eltern erfolgen. Wenn es innerhalb von zwei Jahren zu keinen weiteren Vorkommnissen kommt, können alle mit der Ordnungsmaßnahme verbundenen Einträge und Schriftstücke gelöscht werden.


Quelle: dapd , t-online.de

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Kommentare (225)

zum Forum

Thema: ""Bußgeldkatalog" an Hauptschule: 1,50 Euro Strafe für Handyklingeln"

Erfahrung schrieb: am 15. März 2012 um 21:05:15
(34) (3) Kuschelpolitik
Gestze, Eltern, Lehrer, Erzieher gestalten zusammen die moderne Kuschelpolitik. Die Folgen sind bereits sichtbar: unfähige,
emotional zurückgebliebene, verwöhnte kinder und Pubertierenden, die keinesfalls die Reife aufweisen, die man für Ausbildung oder Studium braucht. Pflichte? Vernunft? Verständnis? Respekt? Fleiß?: Fremdwörter. Aber ihre Rechte kennen sie nur zu gut! Es wurde versäumt, denen beizubringen, dass Rechte und Pflichte Hand in Hand gehen!
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-_- schrieb: am 15. März 2012 um 17:27:28
(11) (21) So ein Quatsch
Einige hier sagen, das sollte erlaubt sein. Die sollten sich mal überlegen, was denn mit solchen Kindern ist, die kein Geld
haben. Sollen die dann Schulden machen? Außerdem, jeder redet doch mal kurz mit einem Mitschüler, soll man dann dafür gleich Geld bezahlen müssen? Die Lehrer können das doch dann schamlos ausnutzen, wer sagt auch, dass dann alles Geld, was die Lehrer einsammeln, auch dort landet, wo es hinsoll...
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Henriette schrieb: am 15. März 2012 um 13:13:03
(30) (3) Handys im Unterricht
Natürlich sollte nach Möglichkeit auch das Handy des Lehrers nicht im Unterricht klingeln. Generell muss man aber
bedenken, dass es in der Erziehung auch wichtig ist, dass Kinder und Jugendliche lernen und akzeptieren müssen, dass es Dinge gibt, die Erwachsene dürfen und Kinder nicht.
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