25.08.2009, 11:09 Uhr
Familie unter dem Regenbogen. (Bild: Imago)
Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht von Homosexuellen in Lebens- partnerschaften bekräftigt, das leibliche Kind des Partners zu adoptieren. Die leibliche Elternschaft nehme keine Vorrangstellung gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft ein, heißt es in einem am Dienstag, den 25. August in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Damit erklärten die Verfassungshüter eine Vorlage des Amtsgerichts Schweinfurt für unzulässig.
Das Amtsgericht hatte die Adoption eines Kindes durch die Lebenspartnerin der Mutter verhindern wollen, obwohl der leibliche Vater und das Jugendamt in die Adoption eingewilligt hatten. Es begründete die Verweigerung damit, dass das Gesetz zu eingetragenen Lebenspartnerschaften seiner Ansicht nach verfassungswidrig sei, weil es den Lebenspartner dem leiblichen Elternteil des Kindes gleichstelle. Die Verfassungshüter wiesen dies als zu kurz gedacht zurück, da ansonsten auch in einer herkömmlichen Ehe ein Ehepartner das Kind des anderen nicht adoptieren dürfe.
Das Gericht betonte überdies, dass das vom Grundgesetz geschützte Recht von Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder nicht allein durch die Abstammung vermittelt wird, sondern auch aufgrund einer "sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft", und dass die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine Vorrangstellung einnimmt.
Der Wunsch nach Familiengründung ist bei den homosexuellen Paaren in Deutschland größer als beim Rest der Bevölkerung. 40 Prozent aller Beratungsgespräche des Lesben- und Schwulenverbandes Deutschland (LSVD) drehen sich um das Thema Familie. Jede zweite lesbische Frau und jeder dritte schwule Mann hat den Wunsch nach einer Familie, so der LSVD weiter. Homosexuelle Paare haben bisher nur die rechtliche Möglichkeit der Einzel- oder der Stiefkindadoption.
Es ist in Deutschland nicht verboten, sich eine bereits befruchtete Eizelle einsetzen zu lassen, um dann einer Schwangerschaft in Hoffnung entgegen zu sehen. Diese Methode, die In-Vitro-Fertilisation (IVF), ist prinzipiell zulässig, wird aber von vielen Ärzten aus ethischen Gründen abgelehnt. Manche Ärztekammern haben sich in ihren Standesregeln ausdrücklich gegen diese künstliche Form der Schwangerschaft bei lesbischen Frauen gewandt. Auch die Samenspende, die Insemination, fällt unter diese Vorbehalte. Hier können Sie sich nur eingehend informieren und sich Beratung über den LVSD einholen.
Übrigens, homosexuelle Paare bilden eine der größten Gruppen unter den Pflegeltern. Manche aus der Regenbogenbewegung sprechen sogar mit einer Mischung aus Wut und Enttäuschung davon, dass zu Zeiten, in denen das HI-Virus noch Angst und Schrecken verbreitete, den Schwulen und Lesben infizierte Pflegekinder geradezu angedient wurden.
Quelle: t-online.de , AFP
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