16.11.2010, 10:18 Uhr
Wenn Kindern etwas zustößt, stellt sich die Frage, wer haftet. (Bild: imago) (Quelle: imago)
Mutter und Vater sind, auch wenn sie getrennt leben, bei der Haftung für ihre Kinder grundsätzlich gleich zu behandeln. Voraussetzung ist jedoch, dass sie tatsächlich Verantwortung für ihr Kind übernehmen und häufigen Umgang mit ihm haben. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in der letzten Woche klargestellt.
Hintergrund ist eine Regelung im Sozialgesetzbuch: Demnach gilt für Eltern ein sogenanntes Haftungsprivileg. Wenn ihr Kind durch ihr Versäumnis verletzt wird, müssen sie nicht dafür haften - solange sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Das höchste Gericht musste nun klären, ob diese Regelung auch für den Elternteil gilt, bei dem das Kind nicht lebt. Grundsätzlich bejahte Karlsruhe dies.
In der vorliegenden Sache sei allerdings zu klären, ob Fahrlässigkeit vorliegt, urteilten die Richter und verwiesen sie an das zuständige Landgericht zurück. Im konkreten Fall war der einige Minuten unbeaufsichtigte Sohn während des Aufenthaltes bei seinem Vater in eine Regentonne gefallen. Seitdem ist das Kind schwerstbehindert. Der Sozialversicherungsträger hatte den Mann verklagt, weil er grob fahrlässig gehandelt habe und deshalb zur Pflege seines Kindes beitragen müsse.
Quelle: dpa
Daniela schrieb:
am 16. November 2010 um 10:42:48
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Haftung
Das wurde aber auch Zeit.
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