30.11.2010, 10:57 Uhr | rev
Was ändert sich für Unterhaltspflichtige ab 2011? (Bild: imago)
Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hat die neue "Düsseldorfer Tabelle 2011" mit den bundesweit verbindlichen Unterhaltssätzen vorgestellt. Arbeitenden Unterhaltspflichtigen bleibt demnach vom kommenden Jahr an mehr Geld für den eigenen Lebensunterhalt. Das Düsseldorfer Gericht hob in der bundesweit angewandten "Düsseldorfer Tabelle" den sogenannten Selbstbehalt als "unterste Opfergrenze" von 900 auf 950 Euro im Monat an. Der Selbstbehalt von arbeitslosen Unterhaltspflichtigen bleibt mit 770 Euro unverändert.
Wegen der Neuregelung könnten deutlich mehr Kinder in die Sozialhilfe rutschen. Kindern, denen der Staat ohnehin schon Sozialhilfe zahlt, muss er nun entsprechend mehr zahlen. Gegenüber einem unterhaltsberechtigten Ex-Partner steigt der nicht antastbare Eigenbedarf der Unterhaltspflichtigen von 1000 auf 1050 Euro. Sind die Kinder volljährig und haben ihre Schulausbildung abgeschlossen, bleiben dem Unterhaltspflichtigen künftig 1150 statt bisher 1100 Euro zum Leben übrig.
Wer unterhaltspflichtig gegenüber seinen eigenen Eltern ist, etwa weil deren Rente und Pflegeversicherung zur Deckung der Kosten nicht ausreicht, darf künftig 1500 statt 1400 Euro pro Monat selbst behalten. Die neuen Sätze stehen noch unter einem Vorbehalt: Der Bundesrat muss die Existenzminimum-Berichte noch akzeptieren. Sie sind eine Grundlage der Berechnungen.
Auf der Empfängerseite bleiben die Sätze unverändert bis auf den Satz für Studenten, der von 640 auf 670 Euro im Monat steigt. An dem Unterhaltsbedarf selbst hat sich gegenüber der bisher bestehenden "Düsseldorfer Tabelle" kaum etwas geändert:
Nettoeinkommen des | Altersstufen in Jahren | |||
0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | |
bis 1500 Euro | 317 | 364 | 426 | 488 |
1501-1900 | 333 | 383 | 448 | 513 |
1901-2300 | 349 | 401 | 469 | 537 |
2301-2700 | 365 | 419 | 490 | 562 |
2701-3100 | 381 | 437 | 512 | 586 |
3101-3500 | 406 | 466 | 546 | 625 |
3501-3900 | 432 | 496 | 580 | 664 |
3901-4300 | 457 | 525 | 614 | 703 |
4301-4700 | 482 | 554 | 648 | 742 |
4701-5100 | 508 | 583 | 682 | 781 |
ab 5100 nach den Umständen des Falles | ||||
(Stand: ab 01.01. 2011)
Quelle: dpa , t-online.de
Alleinerziehende schrieb:
am 3. November 2011 um 17:37:13
(14)
(1)
Urlaub?
Ich habe zwei Kinder (3 und 6), der Vater der beiden hat uns in der Schwangerschaft der Kleinen vor die Tür getzt, da er plötzlich
doch kein zweites Kind mehr wollte. Nach zwei Jahren hat er plötzlich aufgehört den Betreuungsunterhalt zu zahlen. Ich solle doch arbeiten gehen. Nur mit zwei kleinen Kinder und allein wollte mich keiner einstellen. Er sollte genauso zur Verantwortung gezogen werden können und das solte notfalls auch irgendwie durchsetzbar sein.
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realist schrieb:
am 18. Oktober 2011 um 12:58:24
(26)
(1)
Unterhalt
Man sollte die Lebensumstände des Zahlungsempfängers einbeziehen. Es kann nicht sein, dass ein geschiedener Vater mit Lohn + H4,
für seine erwachsene Tochter, die 3x im Jahr Auslandsurlaub macht, immer noch löhnen muss. Außerdem hat diese Dame (Abiturientin!) einen bereits geschlossenen Ausbildungsvertrag in ihrem Wunschberuf ersatzlos gekündigt, weil sie nun doch nicht nach Ba-Wü möchte, aber Vater (50) soll auf Montage gehen, um mehr zu verdienen. Sie schickt sogar den Gerichtsvollzieher !!!
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kerstin schrieb:
am 7. September 2011 um 19:56:10
(19)
(1)
leider werden Kinder durch die Rechtslage des Unterhalts zur Waffe...
Egal ob vater oder Mutter, wer das Kind hat, hat durch das
Unterhaltsgesetz eine Waffe in der Hand. Leid tun können einem da nur die Kinder. Ich habe ein Sohn, der beim Vater wohnt, da er als Waffe misbraucht wurde, gab ich ihn her, in der Hoffnung, mein Kind wird keine Waffe mehr sein. Das ist dem Vater und der neuen aber egal. Jetzt soll ich näher zu meiner Arbeit ziehen, da mein Sohn mich ab sofort nur noch auf Abruf sehen soll, dann muss ich ja nicht in seiner Nähe bleiben....
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