18.03.2009, 09:52 Uhr | rev
Wenn zwischen geschiedenen Ehepartnern ein Unterhaltsanspruch besteht, sind für dessen Berechnung die ehelichen Lebensverhältnisse ausschlaggebend. Dabei berücksichtigen Gerichte solche Einkommensveränderungen nach der Scheidung, die als Fortführung der schon die Ehe prägenden Verhältnisse angesehen werden können (zum Beispiel Gehaltserhöhung). Neu geschaffene Einnahmenquellen wie zum Beispiel die Vermietung einer neu erworbenen Wohnung werden hingegen nicht berücksichtigt.
Bei der Berechnung des Unterhalts sind vor allem zwei wesentliche Fälle zu unterscheiden:
Der Unterhaltspflichtige muss als Ehegattenunterhalt drei Siebtel des eigenen Nettoeinkommens entrichten und nicht die Hälfte, da er als sogenannten Erwerbstätigenbonus ein Siebtel des Nettoeinkommens behält. Zu den drei Siebtel kommt noch die Hälfte der sonstigen anrechenbaren Einkünfte des Unterhaltspflichtigen hinzu.
In einem solchen Fall entscheidet die Differenzmethode über die Höhe der Unterhaltszahlungen: Der Unterhalt beträgt drei Siebtel der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehepartner. Für sonstige anrechenbaren Einkünfte gilt ebenfalls der Halbteilungsgrundsatz.
Zur Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts dient die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Die Angaben in der Tabelle sind nicht bindend, sondern stellen nur eine Richtlinie dar. Ausgegangen wird bei den folgenden Werten von einem gegenüber zwei Kindern Unterhaltspflichtigem:
Nettoeinkommen des | Altersstufen in Jahren | |||
0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | |
bis 1500 Euro | 317 | 364 | 426 | 488 |
1501-1900 | 333 | 383 | 448 | 513 |
1901-2300 | 349 | 401 | 469 | 537 |
2301-2700 | 365 | 419 | 490 | 562 |
2701-3100 | 381 | 437 | 512 | 586 |
3101-3500 | 406 | 466 | 546 | 625 |
3501-3900 | 432 | 496 | 580 | 664 |
3901-4300 | 457 | 525 | 614 | 703 |
4301-4700 | 482 | 554 | 648 | 742 |
4701-5100 | 508 | 583 | 682 | 781 |
Stand: 01.01. 2010
Liegt das monatliche Nettoeinkommen der zu Unterhalt verpflichteten Person über 5100 Euro, berechnet sich der zu zahlende Betrag nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern wird nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt.
rev
nitsche schrieb:
am 1. September 2011 um 21:07:02
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unterhalt
Es ist eigentlich eine Frechheit in diesem Staate,das vom Unterhaltspflichtigen das Geld eingefordert8mit Recht)wird,aber ihm
gleichzeitig das Sorgerecht entzogen wird.Ich finde das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes rechtens,vor allendingen wenn der Mann sich bereiterklärt,Verantwortung zu übernehmen.Da gibt es aber Jugendämter,welche die eingefahrenen Gleise nicht verlassen wollen und können.Sie werden ja noch direkt von unserer Justizministerin unterstützt.
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Hans schrieb:
am 8. Juni 2011 um 19:26:38
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Falsche Zahlen
Mit diesen Zahlen werden nur die Leute verunsichert, da davon noch zwingend das hälftige Kindergeld in Höhe von 92,00 Euro
abzuziehen ist. Der Zahlbetrag in der ersten Spalte lautet dann 225,00 Euro und nicht 317,00 Euro!!!! Bitte künftig richtig darstellen.
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