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Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung des Kindesunterhalts

...

Unterhalts-Berechnung

18.03.2009, 09:52 Uhr | rev

Wenn zwischen geschiedenen Ehepartnern ein Unterhaltsanspruch besteht, sind für dessen Berechnung die ehelichen Lebensverhältnisse ausschlaggebend. Dabei berücksichtigen Gerichte solche Einkommensveränderungen nach der Scheidung, die als Fortführung der schon die Ehe prägenden Verhältnisse angesehen werden können (zum Beispiel Gehaltserhöhung). Neu geschaffene Einnahmenquellen wie zum Beispiel die Vermietung einer neu erworbenen Wohnung werden hingegen nicht berücksichtigt.

Bei der Berechnung des Unterhalts sind vor allem zwei wesentliche Fälle zu unterscheiden:

1. Unterhaltspflichtiger ist erwerbstätig; Berechtigter ohne Einkommen

Der Unterhaltspflichtige muss als Ehegattenunterhalt drei Siebtel des eigenen Nettoeinkommens entrichten und nicht die Hälfte, da er als sogenannten Erwerbstätigenbonus ein Siebtel des Nettoeinkommens behält. Zu den drei Siebtel kommt noch die Hälfte der sonstigen anrechenbaren Einkünfte des Unterhaltspflichtigen hinzu.

2. Beide Ehegatten erzielen Erwerbseinkommen

In einem solchen Fall entscheidet die Differenzmethode über die Höhe der Unterhaltszahlungen: Der Unterhalt beträgt drei Siebtel der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehepartner. Für sonstige anrechenbaren Einkünfte gilt ebenfalls der Halbteilungsgrundsatz.

Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung des Kindesunterhalts

Zur Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts dient die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Die Angaben in der Tabelle sind nicht bindend, sondern stellen nur eine Richtlinie dar. Ausgegangen wird bei den folgenden Werten von einem gegenüber zwei Kindern Unterhaltspflichtigem:

Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen
in Euro

Altersstufen in Jahren
Beträge in Euro

0-5

6-11

12-17

ab 18

bis 1500 Euro

317

364

426

488

1501-1900

333

383

448

513

1901-2300

349

401

469

537

2301-2700

365

419

490

562

2701-3100

381

437

512

586

3101-3500

406

466

546

625

3501-3900

432

496

580

664

3901-4300

457

525

614

703

4301-4700

482

554

648

742

4701-5100

508

583

682

781

Stand: 01.01. 2010

Liegt das monatliche Nettoeinkommen der zu Unterhalt verpflichteten Person über 5100 Euro, berechnet sich der zu zahlende Betrag nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern wird nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt.


rev  

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Kommentare (2)

zum Forum

Thema: "Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung des Kindesunterhalts"

nitsche schrieb: am 1. September 2011 um 21:07:02
(0) (0) unterhalt
Es ist eigentlich eine Frechheit in diesem Staate,das vom Unterhaltspflichtigen das Geld eingefordert8mit Recht)wird,aber ihm
gleichzeitig das Sorgerecht entzogen wird.Ich finde das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes rechtens,vor allendingen wenn der Mann sich bereiterklärt,Verantwortung zu übernehmen.Da gibt es aber Jugendämter,welche die eingefahrenen Gleise nicht verlassen wollen und können.Sie werden ja noch direkt von unserer Justizministerin unterstützt.
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Hans schrieb: am 8. Juni 2011 um 19:26:38
(0) (0) Falsche Zahlen
Mit diesen Zahlen werden nur die Leute verunsichert, da davon noch zwingend das hälftige Kindergeld in Höhe von 92,00 Euro
abzuziehen ist. Der Zahlbetrag in der ersten Spalte lautet dann 225,00 Euro und nicht 317,00 Euro!!!! Bitte künftig richtig darstellen.
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