29.05.2009, 09:33 Uhr | iri
Die letzten zwölf Monate vor der Geburt sind bei der Berechnung des Elterngeldes entscheidend. (Bild: Imago)
Nach der Geburt eines zweiten Kindes müssen sich Eltern in bestimmten Fällen mit dem Mindestsatz von 300 Euro beim Elterngeld zufriedengeben. Nach einem am Mittwoch, den 27. Mai, veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel verstößt es nicht gegen das Grundgesetz, nur die letzten zwölf Monate vor der Geburt als Berechnungsgrundlage für das zu zahlende Elterngeld zu nutzen - so wie es im Gesetz vorgeschrieben ist.
Geklagt hatten zwei Frauen, die zunächst gut verdient hatten und dann vor der Geburt ihres zweiten Kindes kaum noch Einkommen bezogen hatten. Deshalb waren sie entsprechend niedrig eingestuft worden. Die beiden Frauen forderten die letzten zwölf Monate ihrer Arbeit als Berechnungsgrundlage. Das habe das Amt zu recht abgelehnt, urteilten die Richter. Die beiden Berlinerinnen hatten im Jahr 2004 jeweils einen Sohn zur Welt gebracht.
Die eine Klägerin, eine Beamte, hatte nach der Geburt ohne Bezahlung drei Jahre Elternzeit genommen. Die andere Frau, Angestellte einer Autovermietung, war ebenfalls in Elternzeit gegangen. Als sie jeweils ein zweites Kind bekamen, gestanden die Behörden ihnen nur den Basissatz beim Elterngeld in Höhe von 300 Euro zu. Dagegen klagten die Frauen, weil ihr übliches Einkommen ja viel höher liege. Das Land Berlin verwies aber auf den Gesetzestext: Berechnungsgrundlage seien die zwölf Monate vor der Geburt. Das Bundessozialgericht bestätigte das jetzt.
Quelle: dpa
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