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Elterngeld: Kranken- und Arbeitslosengeld zählen nicht

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Kranken- und Arbeitslosengeld zählen nicht bei Elterngeld

18.02.2011, 09:54 Uhr

Arbeitslosengeld zählt nicht bei Elterngeld. (Foto: imago)

Arbeitslosengeld zählt nicht bei Elterngeld. (Foto: imago) (Quelle: imago)

Lang andauernde Krankheit, Arbeitslosigkeit oder auch ein Streik führen zu einem geringeren Elterngeld. Denn Krankengeld Arbeitslosengeld oder auch ein von der Gewerkschaft gezahltes Streikgeld werden bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

Elterngeld: Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate entscheidend

Das Elterngeld wird nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt berechnet. Davon nennt das Gesetz nur wenige Ausnahmen, etwa für schwangerschaftsbedingte Krankheiten sowie für Zeiten, in denen Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein älteres Kind gezahlt wurde. Die klagenden Mütter meinten, auch Krankengeld wegen normaler Krankheiten, Arbeitslosengeld beziehungsweise Streikgeld müssten berücksichtigt werden.

Nur Erwerbseinkünfte werden beim Elterngeld berücksichtigt

In Übereinstimmung mit den beklagten Behörden widersprach dem nun auch das BSG. Das Gesetz berücksichtige ausdrücklich nur Erwerbseinkünfte. Dies sei auch nicht verfassungswidrig. Denn das Elterngeld diene nicht der Existenzsicherung, sondern sei eine spezielle familienfördernde Leistung. Der Gesetzgeber habe dabei einen weiten Spielraum. Er durfte daher die Bemessung des Elterngeldes "an dem verlorengegangenen Erwerbseinkommen ausrichten".

Elterngeld für Selbstständige

Abweichend von der Zwölf-Monats-Regel ziehen die Behörden zur Berechnung des Elterngeldes bei Selbstständigen in der Regel den letzten Steuerbescheid heran. Mit einem weiteren Urteil bekräftigte das BSG, dass Selbstständige eine Berechnung nach dem aktuellen Einkommen verlangen können, wenn sie zuletzt deutlich mehr gearbeitet haben. Danach gilt auch für Freiberufler das Einkommen der letzten zwölf Monate, wenn sie im Durchschnitt dieser Zeit mindestens 20 Prozent länger gearbeitet haben als während des letzten Steuerjahres oder wenn sich die Arbeit inhaltlich geändert hat.


Quelle: AFP

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