11.02.2011, 14:56 Uhr | rw
Das Elterngeld soll die Jobpause finanziell abfedern. (Foto: imago) (Quelle: imago)
Für viele junge Familien ist es unverzichtbarer Bestandteil der familiären Finanzplanung geworden - das Elterngeld. Es soll junge Familiengründer unterstützen, die sich nach der Geburt ihres Kindes erst einmal nur um das Baby kümmern wollen und ihre berufliche Tätigkeit in der Zwischenzeit auf Eis legen. Allerdings ist es nicht immer leicht herauszufinden, wie viel staatliche Förderung man nach der Geburt erwarten darf. Die verschiedenen Regeln, Ausnahmen und Spezialfälle sind kaum zu überblicken. Zu ersten Schwierigkeiten kommt es schon bei der Frage: Was ist Einkommen? Einige Fakten zum Elterngeld haben wir für Sie zusammengestellt. Hier kommen Sie zum Elterngeldrechner.
Mit dem Elterngeld soll es Müttern und Vätern erleichtert werden, sich nach der Geburt eines Kindes eine berufliche Auszeit zu nehmen. Es wird für maximal 14 Monate gezahlt. Der Zeitraum kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Das Elterngeld ersetzt 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. Es beträgt mindestens 300 und maximal 1800 Euro. Wegen der unüberschaubaren Fülle von Sonderregeln und Ausnahmen hat das Bundesfamilienministerium auf seinen Internetseiten einen Elterngeld-Rechner bereit gestellt. Mit dessen Hilfe sollen sich werdende Eltern schnell einen Überblick verschaffen können, mit wie viel staatlicher Unterstützung sie nach der Geburt rechnen dürfen.
Aber nicht alle Erträge im Jahr vor der Geburt des Kindes werden in die Berechnung des Elterngeldes einbezogen. In der Regel gilt: Einkünfte aus Mieteinnahmen, die auch in der Elternzeit auf dem eigenen Konto landen, werden bei der Ermittlung der staatlichen Leistung nicht berücksichtigt. Zinsen aus Mieteinkünften werden wie die Mieteinkünfte behandelt und bleiben ebenso unberücksichtigt. Dasselbe gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen. "Die fallen nicht weg, wenn ich in Elternzeit bin", macht Anita Käding vom Bund der Steuerzahler aus Berlin den Charakter des Elterngeldes deutlich. Mit dem Elterngeld will der Staat finanziellen Schaden, der nur wegen der erziehungsbedingten Jobpause entsteht, abmildern. Einkünfte, die weiterlaufen, können daher bei der Berechnung des Elterngeldes keine Rolle spielen.
Wichtig bei der Frage, welche Einkünfte zur Berechnung der Höhe des Elterngeldes herangezogen werden, ist, ob es sich um regelmäßige Zahlungen handelt, die aufgrund der Elternzeit nun ausbleiben, oder um eine einmalige Zahlung, wie zum Beispiel eine Abfindung. "Eine Abfindung ist kein laufender Arbeitslohn", erklärt Steuerfachfrau Käding. Anders verhält es sich bei Provisionszahlungen. Sie gelten als laufende Zahlungen und fließen genauso in die Elterngeldberechnung ein, wie regelmäßige Umsatzbeteiligungen, die zum Beispiel in der Automobilbranche üblich sind. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitgeber die Zahlungen auch schriftlich bestätigt. "Eine Bindungswirkung von Bescheinigungen gibt es nicht", sagt Thomas Voelzke, Richter am Bundessozialgericht in Kassel.
Wird Urlaubs- und Weihnachtsgeld fortlaufend gewährt, fließt es in die Berechnung des Nettogehalts der vergangenen zwölf Monate ein. "Das ist ein normales Einkommen, man hat sich nur auf eine andere Auszahlung geeinigt", erklärt Käding. Anders sieht es aus, wenn es sich bei dem Geld um einmalige Leistungen handelt. "Diese bleiben als sonstige Bezüge bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld unberücksichtigt", sagt Charlotte Cary von Buttlar, Pressereferentin im Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) in Berlin. Ein 13. Monatsgehalt, ein Extrascheck zum Jahreswechsel oder eine Entschädigung werden also bei der Berechnung der Elterngeldhöhe nicht herangezogen.
Bei der betrieblichen Altersvorsorge zahlen viele Arbeitnehmer während ihres Berufslebens steuerfrei in Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds ein. Das Unternehmen überweist die Beiträge in der Regel per Gehaltsumwandlung direkt an den Versicherer. Damit sinkt das Nettoeinkommen. "Der Arbeitnehmerbeitrag zur betrieblich vereinbarten Altersvorsorge fließt nicht in die Bemessungsgrundlage ein", erklärt Richter Voelzke. Mit dem Nettoeinkommen verringert sich also auch die staatliche Leistung Elterngeld.
Wer dagegen bereits eine Betriebsrente bekommt, kann beruhigt sein. Der Anspruch auf Elterngeld werde dadurch nicht geschmälert, sagt Käding. "Die Betriebsrente kommt, egal ob Sie ein Kind betreuen oder nicht." Für die Berechnung des Elterngeldes sei das unerheblich.
Wer nach der Geburt seines Kindes weiter einem Nebenjob nachgeht, verliert dadurch nicht seinen Anspruch auf Elterngeld. Steuerexpertin Käding macht aber klar: "Wer in Teilzeit weiterarbeitet, bekommt weniger Elterngeld." Die Leistung orientiert sich dann an der Differenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen vor der Geburt und während des Elterngeldbezuges. Auch hier wird deutlich, dass der Staat mit dem Elterngeld nur erziehungsbedingte Einnahmeausfälle in Familien abfedern will. Fallen die Abstriche beim Einkommen wegen des Nebenjobs geringer aus, muss sich also auch die Höhe der staatlichen Leistung reduzieren.
Quelle: dpa , t-online.de
gisella schrieb:
am 16. April 2012 um 15:57:17
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65Jahre - 47Jahre Vollzeit
Herzlichen Glückwunsch. 47Jahre Vollzeit mit 65Jahren erreicht.
Klingt doch so:
Solche Rentner haben seit dem
18.LJ voll gearbeitet - RESPEKT.
Damals konnte man wohl seine Kinder sofort nach der Entbindung mit zur Arbeit nehmen - auf dem Rücken???
- Auszeit ist bei der Rechnung nirgendwo drin
-so brauchte man keine Zuschüsse, arbeitete ja weiter in Vollzeit
-ginge heute ganz gut mit 9.Klasse + 2Jahre Ausbildung
-spricht für Mütter ohne Abi-Ausbildung-Studium.
DANKE, dass ich heute Mutter werde.
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3fach Mama schrieb:
am 6. Juli 2011 um 20:47:03
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Das ach so tolle Elterngeld...
...bringt mich jetzt dazu, ab morgen wieder arbeiten zu gehen, die Kleine ist 6 Monate alt! Die Einbußen die
wir in letzter Zeit hatten sind so arg, daß ich diesen Schritt gehen muß. Für Zuschüsse irgendwelcher Art haben wir garantiert wieder 0,19 Euro zuviel, sodaß von dort auch nichts zu erwarten ist!
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Einafets schrieb:
am 14. Juni 2011 um 13:03:12
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Kontra
Wenn ein komplettes Gehalt bei uns wegfallen würde, könnten wir die anfallenden Kosten nicht mit dem Gehalt meines Mannes decken.Das
ist nun mal Fackt, ob wir verzichten oder nicht, die laufenden Kosten sind zu hoch! Somit bin ich dem Staat für seine Hilfe dankbar und hoffe in naher Zukunft selber Mutter eines Wunschkindes zu sein.Es gibt allerdings genug Mütter die nur auf Staatskosten leben und Kinder in die Welt setzten um Zuschüsse zu Kkassieren.Wirklich bitter!
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