04.03.2011, 15:28 Uhr
Teurer Schmuck die Toilette hinunter gespült: Eltern müssen nicht zahlen. (Foto: imago)
Für teuren Schmuck, den ein dreijähriges Kind beim Spielen im Klo versenkt hatte, gibt es keinen Schadensersatz: Das Bonner Amtsgericht hat die Klage der Schmuckbesitzerin abgewiesen. Diese hatte von der Mutter des Kindes - ihrer Schwester - 4000 Euro gefordert. Nach Ansicht der Richter hat die Mutter ihre Aufsichtspflicht jedoch nicht verletzt.
Vor einem Jahr hatte die eine Schwester die andere besucht. Während die beiden Frauen sich im Wohnzimmer unterhielten, spielten die beiden Söhne - drei und zwei Jahre alt - miteinander. Dabei warf der Ältere Ketten, Ringe und Ohrringe seiner Tante in die Toilette und spülte. Die Kostbarkeiten konnten nicht mehr gerettet werden.
Laut Urteil muss ein dreijähriges Kleinkind, das in vertrauter Umgebung und in einer abgeschlossenen Wohnung spielt, nicht auf Schritt und Tritt beaufsichtigt werden. Außerdem habe die Klägerin das Missgeschick erheblich mitverschuldet: Sie hätte ihre Ketten, Ringe und Ohrringe vor den spielenden Kindern sichern müssen und nicht lose auf einer Kommode im Schlafzimmer liegen lassen sollen, so das Gericht.
Dieses Urteil mag viele überraschen, die immer davon ausgegangen sind, dass Eltern für ihre Kinder haften. Doch die laufende Rechtsprechung zeigt, dass man davon nicht in jedem Fall ausgehen kann. Juristisch entscheidend ist nämlich einzig und allein, ob ein Schaden nur deshalb entstanden ist, weil Erziehungsberechtigte ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Haben Eltern diese nicht verletzt, müssen sie auch nicht haften. Doch wann sehen Gerichte gemeinhin die Aufsichtspflicht verletzt? Wie viel Kontrolle wird Eltern und Kindern zugemutet? Und wie können sich Familien am besten gegen Schäden versichern, die von den kleinen Rabauken angerichtet werden?
Ziel der juristischen Aufsichtspflicht ist es, Kinder vor Schaden zu bewahren und zu verhindern, dass sie selber welchen anrichten. Eine allgemeingültige Antwort auf die Frage zu geben, wann Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen, ist unmöglich. Das hängt ganz vom Kind ab. Entscheidend ist dabei, inwieweit für Eltern ein Schaden vorhersehbar war, und ob sie ihr Kind unangemessen lange ohne Kontrolle gelassen haben. Dabei muss bei jüngeren und unreiferen Kindern natürlich in kürzeren Abständen nach dem Rechten geschaut werden, als es bei älteren der Fall ist.
Was genau der Bundesgerichtshof meint, wenn er in einem Grundsatzurteil erklärt, das Maß der gebotenen Aufsicht bestimme sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, ist nur am Einzelfall festzumachen. So mussten die Richter einen Fall beurteilen, in dem zwei Jungen den Lack mehrerer parkender Autos zerkratzt hatten. Einer der beiden war sieben Jahre und sieben Monate alt, der andere erst fünf Jahre und vier Monate. Den Schaden hatten sie in der Nähe eines Spielplatzes angerichtet. Dort hatten ihre Eltern die beiden Kinder, mit dem Verbot allein wegzugehen, 40 Minuten allein spielen lassen. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht sahen die Richter nur im Fall des Fünfjährigen. Ein Junge von sieben Jahren, dürfe, wenn er nicht schon mit Streichen oder aggressivem Verhalten auffällig geworden ist, bis zu zwei Stunden lang spielen, ohne dass eine Aufsichtsperson anwesend ist. Anders die Bewertung im Fall des Fünfjährigen: Hier hätten sich die Eltern höchstens für 15 bis maximal 30 Minuten entfernen dürfen, wie die Bundesrichter klarstellten.
Ein weiteres Beispiel dafür, dass Eltern eben nicht automatisch für Schäden haften, die aus Handlungen ihrer Kinder hervorgehen, hat sich in München ereignet. Dort musste ein neunjähriges Mädchen während einer Taxifahrt plötzlich brechen. Es war zuvor gesund, so dass die ebenfalls anwesenden Eltern nicht damit rechnen konnten, dass es sich während der Fahrt erbricht. Trotzdem wollte das Taxiunternehmen Kosten für die Reinigung des Autos, sowie die Kosten für einen Mietwagen für die Dauer der Reinigung erstattet haben. Die Eltern des Mädchens weigerten sich zu zahlen und bekamen vor dem zuständigen Amtsgericht Recht. Da das Kind sich plötzlich und unerwartet erbrochen habe, treffe die Eltern keine Schuld. Ein möglicher Schaden war für sie nicht absehbar. Somit läge keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, und sie müssten auch nicht haften.
Auch wenn sie es juristisch oft nicht müssten, treten viele Eltern aus freien Stücken für Schäden ein, die ihre tobenden Sprösslinge verursacht haben. Im Sinne einer weiterhin guten Nachbarschaft, erscheint es den meisten selbstverständlich, eine beim Ballspielen zu Bruch gegangene Scheibe zu ersetzen. Wofür ist man schließlich haftpflichtversichert? Doch Vorsicht: Kinder unter sieben Jahren gelten juristisch als deliktunfähig und sind in einer normalen Privathaftpflichtversicherung meist nicht mit eingeschlossen. Sie sind nur dann mitversichert, wenn deliktunfähige Kinder ausdrücklich mit eingeschlossen sind. Im Straßenverkehr liegt die Altersgrenze sogar bei zehn Jahren.
Quelle: dpa , dapd , t-online.de
Tina schrieb:
am 17. März 2011 um 15:30:49
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Schaden
Also wenn meine Kinder bei jemand anderem Schaden anrichten würden, dann würde ich mich bereit erklären, ihn zu bezahlen. Das
erfordert einfach der Anstand, es sind schließlich meine Kinder und ich trage für sie die Verantwortung. Aber heute ist es leider so, dass jeder seine Hände in Unschuld wäscht und sämtliche Hebel in Bewegung setzt, um sich aus dieser Verantwortung rauszuwinden und die Gerichte unterstützen diese Geht-mich-nix-an-Haltung auch noch! Eltern sollten für ihre Kinder haften!
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Songstress schrieb:
am 10. März 2011 um 12:43:26
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@ Jogi
Das beläuft sich eher auf den "Lärm" den die Kinder machen und nicht Sachbeschädigung. Mich verwundert es eher dass die eigene
SCHWESTER sich nicht zu schade ist für Schmuck ihre eigene Schwester anzuklagen. Ausserdem ist es ihre eigene Schuld den Schmuck in greifbarer Nähe aufzubewahren. Wenn er so wertvoll war, hätte ich ihn gut genug versteckt auch wenn ich vllt selbst einen Stuhle gebraucht hätte um an dem Schmuck herran zukommen. Shit Happens nicht wahr ^^
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Birgit schrieb:
am 10. März 2011 um 11:48:25
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Kleinkind spült Schmuck das Klo herunter
Wenn man mit Kleinkindern jemanden besucht und weiß, dass derjenige keine Spielsachen zu Hause
hat, dann muss man eben welche mitbringen, alles andere ist Blödsinn. Es ist doch logisch, dass sich die Kleinen ohne Spielsachen langweilen, sich unwillkürlich eine Beschäftigung suchen und dann auf die verrücktesten Ideen kommen. Was das Erbrechen im Taxi betrifft: Für mich als Mutter wäre es selbstverständlich, die Reinigung zu bezahlen, soviel Verantwortungsgefühl sollten Eltern besitzen!
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