12.03.2010, 09:54 Uhr | t-online
Wenn Kinder mit dem Handy Klingeltöne, Musik oder Spiele herunterladen, kann es schnell teuer werden. (Foto: imago)
Seinem Sohn oder seiner Tochter einHandyüberlassen - das kann weit teurer werden, als man denkt. Sprengt der minderjährige Sprössling die Telefonrechnung, müssen Eltern dafür geradestehen, selbst wenn sie zuvor klare Regeln für die Nutzung aufgestellt haben.
Wer seinem minderjährigen Kind ein Handy zur Verfügung stellt, muss die dadurch entstandenen Kosten zahlen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte (AZ: 15 C 423/08) hervor. Im konkreten Fall hatte ein Vater für seine Tochter einen Mobilfunk-Vertrag abgeschlossen. Das Handy überließ er seiner Tochter vor allem, damit diese mit ihren Eltern telefonieren kann. Die Tochter jedoch schloss ein teures Klingelton-Abo ab. Der Vater fühlte sich dafür nicht verantwortlich, hatte er doch seiner Tochter Klingelton-Downloads verboten, und weigerte sich zu zahlen. Die Richter sahen das anders. Als Kunde des Mobilfunk-Anschlusses sei er dazu verpflichtet, und zwar auch dann, wenn er selbst das Handy nicht genutzt hat.
Die Mutter habe das "Verführungspotenzial" durchaus gekannt, so die Auffassung der Richter, Immerhin erklärte sie das Verhalten der Tochter damit, dass auch deren Freundinnen Klingeltöne hatten. Die Tochter habe das Verbot daher nicht eingesehen. Zudem hatte sich die Tochter schon vorher nicht an die Absprache gehalten; regelmäßig telefonierte sie mit ihren Freundinnen und verschickte SMS - und zwar mit dem Wissen der Eltern. Folglich konnten die Eltern nicht darauf vertrauen, dass ihre Tochter sich strikt an die Regeln hält, sondern mussten damit rechnen, dass diese "den Verlockungen eines Klingeltons nicht widerstehen kann", argumentierten die Richter.
In ähnlichen Fällen hatten bisher die Anbieter der so genannten Mehrwertdienste das Nachsehen. Im Juli 2008 hatte das Amtgericht Berlin-Mitte noch festgestellt, dass Minderjährige durch das Senden von Kurzmitteilungen ohne Einverständnis eines Elternteils keinen wirksamen Vertrag abschließen können (AZ: 12 C 52/08). Das Amtsgericht Dieburg urteilte im Januar 2006: Wer seine Mobilfunkkarte jemanden überlässt, erlaubt diesem lediglich die "üblicherweise mit einem Mobiltelefon durchgeführten Tätigkeiten". Darunter verstanden die Richter Telefonieren und SMS "im üblichen Rahmen", nicht aber den Abschluss einer vertraglichen Verpflichtung über ein Abonnement mit erheblicher Zahlungsverpflichtung (AZ: 20 C 303/05).
Die Richter des Amtsgericht Berlin-Mitte sehen Eltern hingegen in der Pflicht, Vorsorge zu treffen. Bei Minderjährigen sei nämlich grundsätzlich damit zu rechnen, "dass diese ein ihnen zur Verfügung gestelltes Vertragshandy absichtlich oder unabsichtlich auch zu Transaktionen nutzen, für welche es ihnen nicht zur Verfügung gestellt wurde". Eltern könnten daher Minderjährigen lediglich ein Karten-(Prepaid-)Handy zur Verfügung stellen oder Nummern zu Mehrwertdiensten sperren lassen. Bislang hatten die einschlägigen Urteile Eltern von dieser Vorsorgepflicht entbunden.
Wer seinen minderjährigen Kindern ein Handy überlässt, sollte einige Vorkehrungen treffen. In unserer Foto-Show zeigen wir Ihnen, wie Sie zum Beispiel teure Anrufe im Ausland unterbinden und was sie sonst noch beachten müssen.
Quelle: t-online.de
Locke schrieb:
am 15. März 2010 um 11:25:00
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Handys
Wer so blöd ist seinen Kindern ein Handy mit Vertrag zu geben ist selber schuld. Prepaid-Karte reicht. Wenn leer dann leer. Und die
Klingelton-Werbung gehört verboten. Diese Spar-Abbos sind Abzocke und Betrug.
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