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Elternbürgschaft: Hilfe für die erste eigene Wohnung der Kinder


Mietrecht
Elternbürgschaft: Hilfe für die erste eigene Wohnung der Kinder

mk (CF)

28.09.2015Lesedauer: 1 Min.
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Möchten Kinder ihre erste Wohnung beziehen, sind sie häufig auf die Hilfe der Eltern angewiesen. Viele Vermieter verlangen eine Elternbürgschaft, um sich gegen mögliche Schäden und Mietschulden abzusichern. Alles, was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie hier.

Elternbürgschaft oder Kaution?

Die Elternbürgschaft ist vor allem für Studenten wie auch für Auszubildende mit einem geringen Einkommen häufig der einzige Weg, die erste eigene Wohnung zu mieten. Mutter und Vater bürgen in diesem Fall für möglicherweise auftretende Schäden und stehen in der Pflicht, falls ihre Kinder mit der Mietzahlung in Rückstand geraten. Wichtig für Sie zu wissen: Vermieter dürfen entweder eine Kaution oder eine Bürgschaft verlangen – beides zu verlangen, ist rechtswidrig. Erklären Sie sich hingegen freiwillig zur Abgabe einer Elternbürgschaft, kann laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl Kaution als auch die Bürgschaft in Form eines rechtlich verbindlichen Vertrags hinterlegt werden.

Eltern haften für erste eigene Wohnung: Haftung ist gesetzlich beschränkt

Überlegen Sie, eine Elternbürgschaft für die erste eigene Wohnung Ihres Nachwuchses zu übernehmen, sollten Sie wissen, dass Sie damit eine echte Verpflichtung eingehen. Feiert Ihr Sohn eine wilde Party, wobei die gemietete Einbauküche Schaden nimmt, wird sich der Vermieter in der Regel direkt an Sie wenden. Die maximale Höhe der Haftung im Rahmen einer Elternbürgschaft ist auf drei Monatskaltmieten begrenzt. Das ist in § 551 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Übrigens: Um rechtliche Fallstricke zu vermeiden, sollten Sie auf den genauen Wortlaut der Elternbürgschaft achten. Bei Unsicherheiten sollten Sie sich an einen Experten wenden, der den Vertrag für Sie prüft.

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