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Jugendschutzgesetz 2012: Arbeiten - wie lange in Schulzeit und Ferien?

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Jugendschutzgesetz 2012: Arbeiten - wie lange in Schulzeit und Ferien?

07.09.2011, 15:06 Uhr

Jugendschutzgesetz 2011: Bis 22 Uhr dürfen Jugendliche ab 15 Jahren jobben, bedienen dürfen sie allerdings erst mit 16 Jahren. (Quelle: imago)

Bis 22 Uhr dürfen Jugendliche ab 15 Jahren jobben, bedienen dürfen sie allerdings erst mit 16 Jahren. (Quelle: imago)

Ins Kino gehen, Klamotten kaufen, ein iPod oder das aktuellste Handymodell haben wollen: Mit zunehmendem Alter wachsen bei Jugendlichen auch die Ansprüche. Da reicht das Taschengeld meist nicht mehr aus und wenn die Eltern Sonderwünsche meist nur begrenzt finanzieren, entscheiden sich viele Teenager nebenbei zu jobben, um ihr Taschengeld aufzubessern. Doch dabei muss das Jugendschutzgesetz beachtet werden, was regelt, wie viel und wie lange Jugendliche arbeiten dürfen.

Jugendschutz muss beachtet werden

Voraussetzung für einen Job ist, dass die Einschränkungen des Jugendschutzgesetzes beachtet werden. "Eltern sollten sich auf jeden Fall an diese sinnvollen Regelungen halten", sagt Erziehungsberaterin Dorothee Lappehsen-Lengler.

Kinder unter 13 Jahren - keine Arbeitserlaubnis

Demnach dürfen Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren überhaupt nicht arbeiten, und auch ältere Jugendliche nur unter bestimmten Voraussetzungen. 

Kinder ab 13 Jahren dürfen Taschengeld aufbessern

Schüler ab 13 dürfen ihr Taschengeld durch leichte Arbeiten aufbessern - Zeitungen austragen, Babysitten, Hilfe beim Einkaufen, Handreichungen beim Sport oder Nachhilfe geben, sind erlaubt. Während der Schulzeit dürfen Kinder und Jugendliche maximal zwei Stunden pro Tag und nur zwischen acht Uhr morgens und sechs Uhr abends Geld verdienen.

Jugendschutz: Arbeiten in den Ferien ab 15 Jahren

Schüler ab 15 Jahren können dagegen bis zu vier Wochen im Jahr, also 20 Arbeitstage zu jeweils acht Stunden Ferienarbeit machen. Die Arbeitszeit muss zwischen sechs Uhr morgens und acht Uhr abends liegen. Es gibt auch einige Ausnahmen: Im Bäckerhandwerk - nicht in Konditoreien - dürfen 16-Jährige um 5 Uhr anfangen, 17-Jährige um 4 Uhr. Ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr dürfen Jugendliche über 16 Jahre in der Landwirtschaft tätig sein. Im Gaststättengewerbe dürfen über 16-Jährige bis 22 Uhr arbeiten. Arbeiten 14- oder 15-Jährige in künstlerischen Bereichen, dürfen sie mit Erlaubnis des Jugendamtes auch bis 22 Uhr arbeiten. An Wochenenden und Feiertagen gilt, von einigen Ausnahmen abgesehen, ein Arbeitsverbot für Jugendliche.

Wenn Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren nicht mehr Vollzeit schulpflichtig sind, können sie bis zu acht Stunden täglich arbeiten, dürfen aber die Arbeitszeit von 40 Wochenstunden nicht überschreiten.


Quelle: t-online.de

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Kommentare (1)

zum Forum

Thema: "Jugendschutzgesetz 2012: Arbeiten - wie lange in Schulzeit und Ferien?"

Locke schrieb: am 11. März 2012 um 18:56:18
(1) (0) Jugendschutz
Jugendschutz ist ja schön und gut - aber Jugndliche die arbeiten dürfen oder sollen sind zu faul und andere die wollen dürfen
nicht. Vielleicht sollte man die ganze Verordnung mal etwas überarbeiten.
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