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Kein Kindergeburtstag ohne Haftpflicht

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Kein Kindergeburtstag ohne Haftpflicht

20.05.2009, 14:26 Uhr | iri

Die Aufsichtspflicht beim Kindergeburtstag liegt bei den einladenden Eltern. (Bild: Imago)

Für Kinder ist er ein Höhepunkt des Jahres, für Eltern meist ein Kraftakt: der Kindergeburtstag. Tollen und lärmen statt zwei gleich zehn Kinder in Wohnung oder Garten herum, braucht es gute Vorbereitung, starke Nerven - und eine private Haftpflichtversicherung. Denn die einladenden Eltern übernehmen von den leiblichen Eltern die Aufsichtspflicht für die anwesenden Kinder, erklärt Knut Höra, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Leipzig.

Wer was zahlen muss, hängt vom Alter des Kindes ab

Geht etwas schief, tritt in der Regel die Versicherung ein. Wer was in welchem Fall zahlen muss, ist aber höchst kompliziert. Denn das hängt vom Alter und der Entwicklung des Kindes, den Gegebenheiten in Haus und Garten und der jeweiligen Situation ab. Ein Beispiel: Schießt ein Freund des Geburtstagskindes beim Spielen einen Ball in die Fensterscheibe des Nachbarn, muss zunächst geklärt werden, ob die Gastgebereltern ihrer Aufsichtspflicht nachkamen. Die hängt vom Alter der Kinder ab - je älter die Gäste sind, desto weniger müssen die einladenden Eltern aufpassen.

Auf Stimmung der Kinder achten

Bei einem Geburtstag mit Siebenjährigen oder Jüngeren könne die Mutter, die sonst die ganze Zeit bei den Kindern ist, durchaus mal kurz in die Küche gehen, ohne dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt, erläutert die Stiftung Warentest. Anders sehe es aus, wenn sie stundenlang telefoniert und die Kinder nicht beaufsichtigt. Laut Peter Schimikowski kommt es aber auch auf die Stimmung der Kinder an. "Sind die gerade völlig außer Rand und Band, kann man sie nicht alleinlassen", erklärt der Professor vom Institut für Versicherungswesen der Fachhochschule Köln.

Private Haftpflicht zahlt, wenn Aufsichtspflicht verletzt wurde

Hat die Mutter ihre Aufsichtspflicht verletzt, komme ihre private Haftpflichtversicherung für den Schaden auf, sagt Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Das gelte unabhängig davon, ob die Aufsichtspflicht aus leichter oder grober Fahrlässigkeit vernachlässigt wurde. Nur bei Vorsatz zahle die private Haftpflicht nicht.

Bis zum siebten Lebensjahr sind Kinder nicht deliktfähig

Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht wahrgenommen, aber der Ball landet trotzdem in der Fensterscheibe, ist möglicherweise das Kind dran. "Bis zum Alter von sieben Jahren sind Kinder selbst aber nicht deliktfähig", erklärt Professor Schimikowski. Daher könnten sie auch nicht haften. Im Beispielfall hätte der Nachbar Pech, weil keiner für den Schaden aufkommen muss. "Das Gute an der privaten Haftpflichtversicherung ist, dass sie sich mit dem Geschädigten auseinandersetzt und unberechtigte Ansprüche abwehrt."

Neue Versicherungen mit Deliktunfähigkeitsklausel

Da viele Menschen weder Ärger mit Nachbarn noch mit anderen Eltern möchten, gebe es neuere Versicherungen mit einer sogenannten Deliktunfähigkeitsklausel, führt Schimikowski aus. Gegen Aufpreis zahle die Versicherung auch dann, wenn keine Verletzung der Aufsichtspflichten vorlag, das Kind nicht haftet, keine andere Versicherung einspringt und die Versicherten es so wünschen.

Ob Kind haftet hängt von Einsichtsfähigkeit ab

Ist das Kind älter als sieben Jahre, ist es "bedingt deliktfähig". Ob das Kind haftet, hängt von seiner Einsichtsfähigkeit ab: Wusste es, dass sein Handeln verboten ist? Zündelt ein Zehnjähriger, könne man davon ausgehen, dass er weiß, was er tut. In einem solchen Fall könnte das Kind haften, erklärt Schimikowski. Bei einem Spiel kann es dagegen sein, dass jüngere Kinder nicht in der Lage sind, ihr Handeln bewusst zu steuern, sagt Schimikowski. Verletzt ein Achtjähriger beim Ritterspielen ein anderes Kind, dann weiß er zwar, dass man niemandem wehtun soll. Dennoch könne man von dem Kind möglicherweise nicht erwarten, mit dem Holzschwert weniger stark herumzufuchteln. Das Kind hafte also nicht.

Kein Versicherungsschutz bei Vorsatz

Bei Vorsatz endet der Versicherungsschutz: Hat das Kind gewusst, was es tat, hat es einem anderen einen angezündeten Knallkörper unter die Kleidung gesteckt oder einen Stock mit Wucht ins Gesicht gestoßen, dann lehnt die Versicherung ab.

Gartenteich abdecken

Liegt im Garten der Gastgeber ein Teich, sollten sie diesen zur Geburtstagsparty absichern. Oder sie müssen die Kinder tatsächlich ständig im Blick haben, erläutert Schimikowski. Sonst sei bei einem Unfall von einer Verletzung der Aufsichtspflicht auszugehen. Dagegen mache es keinen Unterschied, ob fünf oder zehn Kinder im Garten herumtollen, sagt Höra, der auch Vorsitzender des Gesetzgebungs- und Fachausschusses Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein ist.

Im Schwimmbad müssen Eltern Kinder immer im Auge behalten

Führt der Kindergeburtstag ins Schwimmbad, sind die Eltern genauso als Aufsichtsperson gefragt. "Man kann nicht sagen: 'Ich habe einen Bademeister, der auf alles aufpasst'", erklärt Höra. "Man muss in der Nähe der Kinder bleiben." Und wie sieht es mit der Rallye durch die Nachbarschaft aus, bei der die Kinder in kleinen Gruppen Aufgaben lösen? "Wenn die Kinder im Straßenverkehr geschult sind, kann man solche Sachen machen, ohne seine Aufsichtspflicht zu verletzen."

Bei Verletzung durch eigene Schuld zahlt die Krankenkasse

Was aber passiert, wenn sich das Kind selbst verletzt? Bricht es sich zum Beispiel den Arm, zahle die Krankenkasse die Behandlung, sagt Weidenbach. Kommt es zu bleibenden Schäden, trete - falls vorhanden - die private Unfallversicherung des Kindes ein.

Beim Heimbringen müssen alle Kinder angeschnallt sein

Und wie kommen die Kinder nach der Feier heim? Fahren die Eltern des Geburtstagskindes alle nach Hause, müssen sie darauf achten, dass jedes Kind angeschnallt ist, rät Weidenbach. Passiert einem der Insassen dann etwas, trete die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ein.

Klare Absprachen mit den anderen Eltern treffen

Weidenbach empfiehlt Eltern vor einer Kinderparty noch eins: Mit den anderen Eltern zu reden und klare Absprachen zu treffen.



Quelle: dpa

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