19.12.2011, 12:27 Uhr
Für ein behindertes Kind werden nicht zwangsläufig die Kosten einer Privatschule übernommen. Dies gilt etwa dann, wenn eine staatliche Schule den sonderpädagogischen Förderbedarf ebenso erbringen kann. Das hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschieden (Az.: L 9 SO 7/09), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt.
In dem Fall war ein 13-jähriger Junge seit seiner Geburt schwer behindert. Seit seinem vierten Lebensmonat lebt er in einer Pflegefamilie. Das staatliche Schulamt stellte einen sonderpädagogischen Förderbedarf fest und wies den Jungen einer staatlichen Förderschule zu. Die Pflegeeltern entschieden sich dagegen für eine Privatschule. Das Schulgeld beträgt monatlich rund 300 Euro. Der Landeswohlfahrtsverband lehnte die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, dass der sonderpädagogische Förderbedarf auch in einer staatlichen Schule gedeckt werden könne.
Dem stimmten die Richter zu. Zwar habe das staatliche Schulamt den Besuch der Privatschule gestattet. Zugewiesen habe es das behinderte Kind jedoch an eine staatliche Schule. Da diese für den speziellen Förderbedarf gleichermaßen geeignet sei, müsse der Verband das Schulgeld nicht übernehmen. Auch werde das Elternrecht nicht verletzt, da dieses Recht zwar die freie Schulwahl umfasse, nicht jedoch einen Anspruch auf Schulgeldübernahme.
Quelle: dpa
Susi85 schrieb:
am 21. Dezember 2011 um 08:16:14
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das gleiche gilt im Bafög
es gibt eine freie Schulwahl, aber beim Bafög werden auch keine Schulgelder übernommen. Sollte man sich bei Wahl
der Schule durch den Kopf gehen lassen!!!
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