28.07.2011, 13:59 Uhr | Berrit Gräber, dapd
Sind Schulabgänger lange auf Reisen, verfällt der Anspruch auf Kindergeld. (Foto: imago)
Mit dem Abitur in der Tasche gönnen sich Schulabgänger gerne eine längere Auszeit, beispielsweise, um durch die Welt zu reisen. Was viele Eltern nicht wissen: Bei zu langer Pause erlischt der Anspruch auf Kindergeld. Wer folgende Tipps beherzigt, kann den Anspruch auf Kindergeld womöglich doch noch erhalten.
Für Millionen von Schulabgängern über 18 Jahren tickt die Kindergeld-Uhr. Verstreichen mehr als vier Monate zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, etwa zwischen Abitur und Studium, wird den Eltern das Kindergeld in der Regel gestrichen. Eine allzu ausgiebige "Hängematte" nach dem Abitur, erfolgloses Bewerben um einen Studien- oder Ausbildungsplatz oder ein langer Auslandstripp können viel Geld kosten, mahnt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).
Selbst Fleiß kann zum Bumerang werden. Eltern müssen sich auf empfindliche Rückzahlungen gefasst machen, wenn die Tochter beispielsweise in der Wartezeit aufs Studium beim Jobben zu viel Geld verdient hat. Lässt sie sich dagegen zur Stewardess ausbilden oder arbeitet sie als Au-pair-Mädchen in der Fremde, darf die Familienkasse die Unterstützung nicht so einfach streichen. "Wer sich auskennt, ist auf der sicheren Seite", sagt auch Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BDL).
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Grundsätzlich können Eltern für Kinder in der Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr Unterstützung vom Staat bekommen. Das bedeutet: während der Schulzeit, der Lehre oder des Studiums. Gleiches gilt, wenn der Nachwuchs ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet. Geld fließt aber auch in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, also etwa zwischen Abitur und Studium oder Bundeswehr, allerdings höchstens vier Monate lang.
Klappt es nicht mit dem nahtlosen Übergang in Studium oder Berufsausbildung, können sich Betroffene - möglichst noch in der Viermonats-Frist - bei der Arbeitsagentur als "ausbildungssuchend" melden. "Damit ist man auf der sicheren Seite", rät Rauhöft. Allerdings zahlt die Familienkasse nur dann weiter, wenn sich das volljährige Kind weiter aktiv um einen Platz an einer Universität oder etwa eine Lehre bemüht. Nachweise wie schriftliche Absagen (auch per Email), Suchanzeigen oder Onlinebewerbungen sollten ausgedruckt und präsentiert werden können.
Auch wenn das Kind nach dem Schulabschluss beispielsweise eine Trainee-Ausbildung oder Praktika zur Überbrückung von Wartezeiten macht, kann die Familienkasse nicht einfach das Kindergeld streichen. Selbst Eltern, deren Nachwuchs sich zum Flugbegleiter ausbilden lässt, haben während der Schulung ein Anrecht auf Kindergeld (Aktenzeichen: Finanzgericht Köln 10 K 212/09).
Wenn der Sohn oder die Tochter nach dem ersten Diplom noch ein Aufbaustudium draufsatteln, gibt es problemlos bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld. Das gilt selbst dann, wenn sie nach dem Abschluss im selben Studiengang ihr Wissen berufsspezifisch vertiefen. Hat sich das erwachsene Kind also vorher vergeblich um einen Job bemüht und bildet sich jetzt weiter hin auf sein Berufsziel, muss die Familienkasse auch weiterhin zahlen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte (Aktenzeichen: III R 80/08).
Geht ein Schulabsolvent länger als vier Monate auf Reisen, wird das Kindergeld in dieser Zeit gekappt. Nicht jeder Auslandsaufenthalt geht als Ausbildung durch, nur weil der Nachwuchs seine Sprachkenntnisse verbessert. Kindergeld fließt nur dann, wenn er in der Fremde eine anerkannte Berufsausbildung macht. Anerkannt werden allerdings auch Au-pair-Aufenthalte, wenn dazu ein Sprachunterricht mit wöchentlich mindestens zehn Stunden gehört (Aktenzeichen: BFH VIII R 79/99).
Keinen Rotstift fürs Kindergeld müssen Eltern befürchten, deren Nachwuchs im EU-Ausland, in Norwegen, Liechtenstein oder Island studiert. Anders beim Studium in Nicht-EU-Ländern wie den USA oder in Australien. Nur, wenn das volljährige Kind dann seinen Wohnsitz im Haus seiner Eltern behält und in den Semesterferien auch tatsächlich in Deutschland ist, wird die Unterstützung weiter gewährt (Aktenzeichen: BFH III R 52/09).
Volljähriger Nachwuchs in Ausbildung darf jobben, ohne dass der Kindergeldanspruch verloren geht. Aber: Auf keinen Fall darf mehr verdient werden als 8.004 Euro brutto im Kalenderjahr. Wird das Limit nur um einen Euro überschritten, müssen die Eltern das Kindergeld für das gesamte Jahr zurückzahlen und verlieren noch weitere Vergünstigungen. "Ab 2012 wird die Verdienstgrenze beim Kindergeld allerdings abgeschafft, dann dürfen Kinder unbegrenzt verdienen", sagt Nöll.
Ratgeber - Wer hat Anspruch auf einen Kindergeldzuschuss?
Quelle: dapd
Fritz schrieb:
am 30. September 2011 um 00:25:13
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Kindergeld
Unsere Tochter war 1993 in England als Au-Pair in Südengland . Sie war erst 17 Jahre alt nach dem Abi,das Kindergeld wurde sofort
gestrichen,alle zusätzlichen Sachen,wie Hin-u.Rückflug nach geraumer Zeit wurden steuerlich nicht berücksichtigt,bzw. konnten wir komplett alles allein bezahlen+Taschengeld.Das für ein Jahr!Hat sich später gelohnt,heute beschäftigt bei der grössten Airline in Deutschland.Die Auszeit gibt es immer noch,mind.50% d.Au-Pairs geben vorzeitig auf.Die Gründe sind vielfältig.
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