12.07.2010, 14:20 Uhr | mmh, rw
Sind die Kinder über 18, muss man sich selbst kümmern. (Bild: Imago)
Erreichen Kinder die Volljährigkeit, wird nicht mehr automatisch Kindergeld gezahlt. Für die Einkünfte der Kinder in Ausbildung gibt es Höchstgrenzen. Die Familienkassen zahlen nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Seit eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts 2008 gilt die Pendlerpauschale wieder ab dem ersten Kilometer. Sie ist auch beim Kindergeld für Auszubildende wichtig. Deren Einkünfte und Bezüge dürfen im Jahr nicht mehr als 8004 Euro betragen, sonst entfällt für Eltern das Kindergeld und weitere damit zusammenhängende Vorteile. Bei der Berechnung des Grenzbetrags sind Fahrten zum Ausbildungsbetrieb oder bei Studenten zur Hochschule mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Pauschal sind für jeden Kilometer Entfernung zur Arbeitsstelle oder Hochschule 30 Cent steuerlich abzugsfähig. Über aktuelle Gerichtsurteile und Verdienstgrenzen informiert unter anderem der Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Für arbeitslose Kinder wird Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr gezahlt. Bei bereits erfolgtem Wehr- oder Ersatzdienst neun Monate länger. Die Familienkasse prüft jedoch die regelmäßige Meldung beim Arbeitsamt. Diese ist alle drei Monate zu wiederholen, sonst entfällt das Kindergeld, wie der Bundesfinanzhof entschied (Aktenzeichen III R 68/05). Auch für ältere arbeitslose Kinder besteht bis zum 25. Lebensjahr Kindergeldanspruch, wenn sie einen Ausbildungsplatz suchen, eine bereits begonnene Ausbildung fortsetzen wollen oder eine Zweitausbildung anstreben. Haben sie dafür noch keine Zusage, müssen die Kinder ihre Suche nach einem Ausbildungsplatz belegen. Dabei zählt die Registrierung beim Arbeitsamt. Die Familienkassen müssen aber eigene Bewerbungen berücksichtigen, wie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes klarstellt (Aktenzeichen III R 66/05). Nach Absagen sind erneute Bewerbungen erforderlich. Wichtig ist, dass die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft dokumentiert werden.
Wird kein Kindergeld mehr gezahlt, können Eltern für ihre Kinder Unterhaltsleistungen absetzen, wenn diese kein ausreichendes eigenes Einkommen haben. Wohnen die Kinder noch zu Hause, können Eltern ohne Nachweis bis zu 8004 Euro im Jahr geltend machen. Das kann ihnen je nach Steuersatz eine höhere Steuerersparnis als das Kindergeld bringen. Die vielfältigen Voraussetzungen und die ständig neue Rechtsprechung zum Kindergeld machen es für Eltern volljähriger Kinder oft schwierig. Arbeitnehmer sollten sich deshalb an Lohnsteuerhilfevereine wenden, die sie beraten und steuerlich vertreten. Für einen jährlichen Mitgliedsbeitrag werden neben der Steuererklärung auch Kindergeldanträge erstellt. Ersatzweise können sich Ratsuchende auch an einen Steuerberater wenden.
Quelle: ots
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