25.02.2011, 14:25 Uhr | Simone Blaß
Von wegen familienfreundlich: Wie schützt man sich vor fiesen Tricks der Chefs? (Foto: imago)
Von wegen Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Während der Elternzeit oder direkt im Anschluss daran kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur unter ganz bestimmten Umständen erfolgen und auch nur dann, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde dem zugestimmt hat. Hier sind Eltern also bestmöglich geschützt. Doch wie sieht es nach der Elternzeit aus? Und wie kann man sich gegen unfaire Kündigungen wehren? Denn manche Arbeitgeber arbeiten mit fiesen Tricks.
"Familienfreundlich" ist eines der Lieblingsattribute, mit denen sich Unternehmen heutzutage schmücken. Vereinbarkeit von Familie und Beruf - alles kein Problem mehr, will man auch der Politik Glauben schenken. Die Realität sieht für diejenigen, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren wollen, oft ganz anders aus. Nicht wenige Arbeitgeber versuchen, sich aus der Verantwortung zu stehlen. "Mein Chef hat angeblich nicht mehr mit mir gerechnet und meine Stelle neu besetzt und das, obwohl ich von Anfang an betont habe, dass ich wieder zurückkommen möchte. Er bot mir dann zwar eine Stelle an, allerdings weit unter meiner Qualifikation“, erzählt die 34-jährige Elsa. Eine Erfahrung, die sie mit vielen Eltern teilt.
"Das hätte ich aber sogar noch hingenommen, aber ich sollte in einem Büro bei ihm zuhause arbeiten - rund eineinhalb Stunden Fahrt von meinem Wohnort und auch von meinem ehemaligen Arbeitsort entfernt. Er wusste, dass ich ablehnen würde. Mir blieb ja gar nichts anderes übrig, denn so eine Fahrtstrecke zur Arbeit war definitiv mit dem kleinen Kind nicht möglich. Und damit war er fein raus und ich stehe ohne Arbeit da und musste auch noch selbst kündigen.“ Was ihr eine Sperre auf dem Arbeitsamt brachte. Auch Christiane hatte Pech: "Meine Chefin wollte mir keine Teilzeitmöglichkeit einräumen. 40 Stunden in der Woche wären kein Problem gewesen. Aber wer will das schon, wenn er ein Baby zuhause hat? Wir brauchen zwar das Geld, das ich verdiene, aber nicht um jeden Preis!“ Das Problem ist: "Ein Arbeitnehmer hat nach Beendigung der Elternzeit nur Anspruch darauf, den vor der Elternzeit innegehabten Arbeitsplatz mit allen Rechten und Pflichten wieder auszuüben“, erklärt der Rechtsanwalt Norbert Winter. Das heißt im Klartext: Erst mal auch nur mit der entsprechenden Arbeitszeit.
Gerade das Thema "Teilzeit" erhitzt in diesem Zusammenhang immer wieder die Gemüter. Nach §8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer das Recht, seine Arbeitszeit zu verringern, also Teilzeit zu arbeiten. Vorausgesetzt, er ist bereits seit sechs Monaten im Betrieb und hat seinen Wunsch spätestens drei Monate vorher bekannt gegeben. Und vorausgesetzt, er kommt nicht aus einem kleinen Betrieb, denn dann hat er das Nachsehen, wenn der Chef oder die Chefin nicht kooperationsbereit sind. "Eine Ausnahme besteht nämlich in Betrieben, in denen unabhängig von den Auszubildenden fünfzehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind. In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer tatsächlich auf Goodwill des Arbeitgebers angewiesen.“ In größeren Firmen braucht es "betriebliche Gründe" für eine Ablehnung des Teilzeitwunsches. Dazu heißt es im Gesetz wortwörtlich: "Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.“
So mancher hat nach der Elternzeit bittere Erfahrungen gemacht. Mit allen möglichen Tricks wird immer wieder versucht, junge Eltern dazu zu bringen, aufzugeben und entweder zu kündigen oder einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen. Beides hat allerdings eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge und damit - im Gegensatz zu einer betriebsbedingten Kündigung - weitere Nachteile für den Arbeitnehmer. Hinzu kommt, dass das Arbeitslosengeld nicht aus dem Gehalt vor der Elternzeit berechnet wird, sondern pauschal aus einem angenommenen Durchschnittsgehalt.
Natürlich gibt es auch Firmen, in denen sich der Teilzeitwunsch tatsächlich nicht realisieren lässt. "Der Wunsch eines Arbeitnehmers, eine Verringerung der Arbeitszeit zu erreichen, kann den Arbeitgeber schon vor Probleme stellen“, meint Norbert Winter, der ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltsverein ist. "Im Übrigen sieht das TzBfG ausdrücklich vor, dass der Wunsch auf Verringerung und/oder anderweitige Verteilung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen entschieden werden muss.“
Fühlt man sich ungerecht behandelt, so sollte der erste Ansprechpartner immer der Betriebsrat sein - wenn es einen gibt. Der Betriebsrat ist über die Stellensituation im Unternehmen informiert, weiß, ob da vielleicht jemand ist, mit dem man sich eine Stelle teilen könnte oder dessen Elternzeitvertretung man machen könnte. Auch ein Gespräch mit der Personalabteilung zeugt vom Willen, zu verhandeln. Und wenn das nicht funktioniert, so kann allein ein Brief vom Anwalt schon so einiges ins Rollen bringen. "Verweigert der Arbeitgeber die Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit zu Unrecht, bieten sich Klage und, damit der Arbeitnehmer nicht gezwungen ist, bis zur Entscheidung in Vollzeit zu arbeiten, Antrag auf einstweilige Verfügung an“, erklärt der Anwalt. "Beide gerichtlichen Maßnahmen können auch ohne Anwalt beantragt werden, da in der ersten Instanz beim Arbeitsgericht kein Anwaltszwang herrscht. Die Gerichtskosten zahlt, wenn der Antrag erfolgreich ist, der Arbeitgeber.“
Haben sich die Fronten also total verhärtet, dann sollte man einen Richter entscheiden lassen. "Der Arbeitgeber kann, wenn er die Verringerung verweigert, durch das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers zur Verringerung gezwungen werden, wenn seine Entscheidung auf nicht nachvollziehbaren Gründen beruht. Insofern empfinde ich persönlich den Schutz vor 'fadenscheinigen‘ Gründen als durchaus angemessen und ausreichend.“ Rat findet man bei einem Anwalt für Arbeitsrecht. Wer eine entsprechende Rechtsschutzversicherung hat, ist fein raus. Aber auch diejenigen, die sich nach den sowieso schon knappen Jahren der Elternzeit keinen Anwalt leisten können, werden nicht allein gelassen. Mitglieder der Gewerkschaften beziehungsweise von Berufsverbänden können sich von diesen vertreten lassen.
"Bietet sich diese Möglichkeit nicht und fehlt es am Geld für den Anwalt, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Wird diese gewährt, zahlt die Staatskasse den Anwalt.“ Lässt man es allerdings erst einmal so weit kommen, ist eine Rückkehr an den Arbeitsplatz so gut wie undenkbar. Die Vertrauensbasis ist zerstört. Den gewünschten Job, der sich mit der Familie vereinbaren lässt, bekommt man damit also nicht, auch wenn man den Prozess gewinnt. Aber das Gefühl, im Recht und nicht hilflos zu sein. Und in der Regel eine Abfindung. Immerhin.
Quelle: t-online.de
Lena schrieb:
am 21. Februar 2012 um 17:43:59
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das ist nicht fair !
ja, die Arbeitgeber sind clever, aber nicht fair und noch weniger kennen sie Gerechtigkeit ! Warum auch, da es keine
gesetzliche Regelungen gibt, so TRICKSEN sie eben weiter, sind damit ja immer gut gefahren, und die Politik ändert nichts daran, keinen gesetzlichen Mindeslohn, nur befristete Arbeitsverträge zu Hungerlöhne usw.
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Jon schrieb:
am 30. März 2011 um 11:52:42
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Kind da, Job weg: Fiese Tricks der Geschäftsführerinnen
Nach dem ich meine 2 Monate Elternzeit genommen hatte wurde ich gnadenlos von
meiner neuen Chefin rausgemobbt.Ich arbeitet 15 Jahre im Öffentlichen Dienst und gegen Mobbing kann selbst der Personalrat nichts machen.Es ist heute leider keine Seltenheit,das gerade junge Damen die die Welt verändern wollen und nichts kosten,in Geschäftsführerpositionen gebracht werden. Für die Bürgermeister sind sie leichter führbar,doch Mitarbeiter mit Erfahrung werden dann meistens aus dem Unternehmen entfernt.
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Fischstäbchen schrieb:
am 16. März 2011 um 11:02:11
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@der Bericht ist eine Frechheit
Hab leider nicht verstanden was das sagen soll. Ehem. Personalchef ?? Bei dem Deutsch scheint mir das sehr weit hergeholt.
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