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Künstliche Befruchtung: Befruchtung mit Spendersamen steuerlich absetzbar

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Künstliche Befruchtung mit gespendeten Samen steuerlich absetzbar

21.02.2011, 16:18 Uhr

Gerichtsurteil: Künstliche Befruchtung mit gespendeten Samen steuerlich absetzbar. (Foto: imago)

Gerichtsurteil: Künstliche Befruchtung mit gespendeten Samen steuerlich absetzbar. (Foto: imago)

Bei Unfruchtbarkeit des Mannes können Ehepaare die Kosten einer künstlichen Befruchtung mit Spendersamen von der Steuer absetzen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem am Montag in München bekanntgegebenen Urteil. Damit gaben die obersten Finanzrichter erneut im Bereich der Gesundheitsausgaben ihre frühere Rechtsprechung auf.

Befruchtung der Frau mit Spendersamen: eine Heilbehandlung?

Ausgaben, die im Einzelfall "zwangsläufig" anfallen, obwohl andere Bürger in vergleichbarer Lage diese Ausgaben nicht haben, mindern als "außergewöhnliche Belastung" das zu versteuernde Einkommen. Dazu gehören ausdrücklich auch die Kosten einer Heilbehandlung.

Weil der Mann unfruchtbar ist, hatte im Streitfall ein Ehepaar 21.000 Euro für eine sogenannte heterologe künstliche Befruchtung mit Spendersamen geltend gemacht. Gestützt auf die bisherige BFH-Rechtsprechung hatte das Finanzamt dies abgelehnt: Die Befruchtung der Frau mit Spendersamen könne die Unfruchtbarkeit des Mannes nicht heilen. Dennoch werde aber - wie bei einer "homologen" künstlichen Befruchtung mit den eigenen Samen - die krankheitsbedingt behinderte Körperfunktion des Mannes "durch eine medizinische Maßnahme ersetzt", heißt es nun in dem neuen Urteil. Dies sei "als Heilbehandlung anzusehen, so dass die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten".

Sechster Bundesfinanzhof-Senat entscheidet patientenfreundlich

Mit dem neuen Grundsatzurteil setzte der Sechste - für die Lohnsteuer zuständige - BFH-Senat seine patientenfreundliche Rechtsprechung fort. Er hatte 2009 die Zuständigkeit für außergewöhnliche Belastungen von dem wegen steigender Kindergeld-Klagen überlasteten Dritten Senat übernommen. Erst kürzlich hatte der Sechste Senat die steuerliche Absetzbarkeit krankheitsbedingter Ausgaben auch ohne amtsärztliches Attest sowie von Ausgaben für einen krankheitsbedingten Heimaufenthalt erleichtert. Zuvor hatte er in ebenfalls neuer Rechtsprechung die Absetzbarkeit zugelassen, wenn schwerkranke Menschen ohne schulmedizinische Behandlungsoptionen Hoffnung in einer noch nicht anerkannten Alternativmethode suchen.


Quelle: AFP

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Kommentare (7)

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Thema: "Künstliche Befruchtung: Befruchtung mit Spendersamen steuerlich absetzbar"

josef der bauer schrieb: am 22. März 2011 um 17:47:32
(0) (0) @ Peter § schrieb
Recht hast Peter ! Bei uns auf dem Hof kommt halt, wenn´s beim ersten Bullen nicht klappt der nächste zum Decken. Wenn
einer dauerhaft versagt, fahr ich Ihn halt zum Schlachthof. I will glückliche Küh, deshalb gibt´s ka künstliche Besamung ! Und is a Kuh zu alt zum Decken,. kommt´s halt auch zum Metzger oder auf nen Gnadenhof ! Bei de Viecha is holt alles oifacher !
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Louis schrieb: am 22. März 2011 um 17:39:54
(0) (0) Spendersamen steuerlich absetzbar
Wenn dies der Fall ist, dann, liebe willigen Männer, sofort den Preis für den Spendersamen in´s
atronomische hochsetzen. Gute Qualität hat eben ihren Preis !....Sollen es die Krankenkassen doch bezahlen !
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Jonas schrieb: am 12. März 2011 um 22:39:52
(0) (0) Vater sein
Wenn ich von meinem Partner kein Kind bekommen kann, dann soll es halt die Solidargemeinschaft der Krankenkasse richten! - Ich finde das PERVERS !

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