27.07.2010, 10:11 Uhr
Kinderwagen dürfen im Hausflur abgestellt werden. (Bild: imago) (Quelle: imago)
Eltern mit einem kleinem Kind, die in einem Altbau ohne oder mit nur kleinem Aufzug wohnen, kennen das Problem: Man kommt mit der oder dem Kleinen nach Hause, oft noch mit Einkaufstüten bepackt, und muss erst einmal hoch in die Wohnung. Um den Kinderwagen nicht zwei oder drei Stockwerke hinaufwuchten zu müssen, entscheiden sich nicht wenige Eltern dafür, das Gefährt einfach im Eingangsbereich des Hausflurs stehen zu lassen. "Verboten", glauben die meisten. Doch das Landgericht Berlin schafft nun mit einem überraschenden Urteil Klarheit - und stützt damit die Interessen von Eltern.
Mieter sind berechtigt, ihren Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen. Voraussetzung ist, dass der Vermieter oder die Hausverwaltung keine andere Abstellmöglichkeit zur Verfügung stellt. Dem Mieter ist der Transport des Kinderwagens in die Wohnung nicht zuzumuten, entschieden die Berliner Landesrichter.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin wohnten die Mieter im verhandelten Fall im zweiten Obergeschoss. Da der Aufzug im Haus zu klein war, stellten sie den Kinderwagen regelmäßig im Hausflur ab und ketteten ihn dort an. Sie argumentierten, es sei ihnen nicht zuzumuten, den Kinderwagen täglich über die Treppe in das zweite Obergeschoss tragen zu müssen.
Das Landgericht Berlin gab ihnen in diesem Punkt Recht und ließ auch nicht das beliebte Gegenargument Brandschutz gelten. Für ein Abstellverbot müssten übergeordnete Brandschutzinteressen erst objektiv festgestellt werden. So lange die dafür zuständige Ordnungsbehörde aber keine konkrete Verletzung von Brandschutzbestimmungen rügt, dürfe der Kinderwagen im Hausflur stehen. Auch eine Regelung im Mietvertrag, die das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus verbietet oder von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht, ist nach Einschätzung des Landgerichts Berlin unwirksam. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache werde hierdurch unzulässig eingeschränkt.
Das Anketten eines Kinderwagens ist nach Auffassung der Berliner Richter allerdings unzulässig. Die Mieter ketteten den Kinderwagen direkt hinter der Hauseingangstür an. Deswegen ließen sich die beiden Flügel der Tür nicht mehr vollständig öffnen. Das aber müssen der Vermieter und die Mitmieter nicht akzeptieren, so der Berliner Richterspruch.
Ratgeber - Kinderwagenanhänger ist praktisch für den Nachwuchs
Quelle: dpa
Jaja schrieb:
am 18. August 2010 um 16:40:58
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Faultiere
Was heißt bitte "nicht zuzumuten, den Kinderwagen 2 Stockwerke zu tragen"? Wenn man weiß, dass man ins 2. OG muß, dann kauft man
eben keinen Kinderwagen mit den Ausmaßen eines Panzers. Macht bei den anderen Supermamis der Krabbelgruppe weniger Eindruck, spart den Gerichten aber einiges an sinnloser Arbeit. Wahlweise sucht man sich einfach eine Parterrewhg, wenn sich Nachwuchs ankündigt. Die Faulheit mancher Eltern ist echt unfassbar.
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Tarzoon schrieb:
am 29. Juli 2010 um 01:30:26
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zugestellter Hausflur
Und wenn dann so eine Bude fackelt und die Menschen im Qualm über Kinderwagen, Fahrräder und sonstige Dinge
stolpern, sich etwas brechen, liegenbleiben und ersticken, möglicherweise bei lebendigem Leob verbrennen, dann sollte man diejenigen, die einen evtl. Rettungsweg versperrt haben, wie einen jungen Hund oder Katze im Genick packen und mit der Nase auf die Leiche stippen, bis sich sich der betreffende "Abstellrechthaber" die Seele aus dem Leib kotzt.
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Klaus Danert schrieb:
am 28. Juli 2010 um 12:17:14
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Kinderwagen im Hausflur
Mit diesem Urteil unterstreichen gerade die Berliner Richter ihre Unkenntnis darüber, was sich in manchen Hausfluren
abspielt. Nicht nur Kinderwagen, sondern Fahrradanhänger, Spielwagen aus Plastic, Bollerwagen aus Holz - und da soll die Brandschutzordnung nicht gelten?
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