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Mietrecht: Kinderlärm rechtfertigt keine Räumungsklage

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Kinderlärm rechtfertigt keine Räumungsklage

05.07.2010, 13:07 Uhr | Jenni Zwick; rev

Mädchen schreit lauthals.

Mieter müssen sich gegenüber Kinderlärm tolerant zeigen. (Bild: imago)

Wohngeräusche in Mehrfamilienhäusern sind üblich. Und Geräusche von kleinen Kindern lassen sich nicht auf Knopfdruck abstellen. Entsprechend müssten Mieter in solchen Fällen Toleranz zeigen, entschied das Amtsgericht Hamburg-Harburg, wie der Mieterverein in der Hansestadt mitteilt.

In diesem Fall hatte ein Ehepaar, das unterhalb einer neu eingezogenen Familie mit Kindern wohnte, nach deren Einzug ein Lärmprotokoll angelegt. Mit Bezug auf dieses Protokoll mahnte die Vermieterin die Beklagten erst ab, dann kündigte sie ihnen fristlos. Der Hausfrieden sei gestört. Die Richter lehnten eine Räumungsklage ab. Aus dem Lärmprotokoll gehe eindeutig hervor, dass die Eltern bemüht waren, die üblichen Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr einzuhalten. Auch hatten sich andere Mieter des Hauses nicht durch die Familie gestört gefühlt.

Mietrecht für Familien - was ist erlaubt?

Wenn Kinder in der Wohnung weinen, schreien, beim Spielen poltern oder hopsen, müssen die Nachbarn diese Störungen in der Regel hinnehmen. Der Vermieter hat kein Recht, wegen solchen Lärmbelästigungen das Mietverhältnis zu kündigen. Das heißt, dass Kinder in der Wohnung spielen dürfen und dabei darf es auch lauter zugehen. Denn "das Erzeugen von Lärm durch spielende Kinder ist eine zwingend notwendige Ausdrucksform des Spielens, die nicht unterdrückt werden kann, ohne dass dies zu dauernden Schäden der Kinder führen kann," urteilte das Landesgericht Heidelberg. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist vor allem bei kleinen Kindern und Säuglingen eine erhöhte Toleranz gefragt. Schreit ein Säugling in der Nacht, weil er nicht einschlafen oder durchschlafen kann, so ist das altersgerechtes Verhalten, das vom Nachbar zu dulden ist. Üblicher Kinderlärm muss also in einem Mehrparteienhaus hingenommen werden, wenngleich das Spielen natürlich nicht zu einer unzumutbaren Störung der anderen Hausbewohner führen darf. Was üblich und zumutbar ist, wurde in vielen Gerichtsentscheidungen einzeln geklärt. Ausdrücklich erlaubt ist das Musizieren. Das Bayrische Oberlandesgericht hat sogar entschieden, dass ein Mieter das Recht hat, täglich mindestens zwei Stunden auf seinem Instrument zu spielen - so auch ein Kind, das sein Instrument spielt. Wichtig für Eltern: Die meisten Hausordnungen schreiben eine Mittagsruhezeit von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr und eine Nachtruhezeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr morgens vor, die als Bestandteil des Mietvertrages natürlich auch für Familien mit Kindern verbindlich sind.

Aber angemessen bitte

Kinderlärm muss geduldet werden. Doch Nachbarn (und Vermieter) müssen nicht sämtlichen von Kindern verursachten Lärm hinnehmen. Gehen die Störungen über das übliche Maß hinaus, kann der Vermieter einschreiten. Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes entschied das Amtsgericht Celle, dass beispielsweise das Fahren mit Rollerskates in der Wohnung von den Mitmietern nicht geduldet werden müsse. Rollerskates seien für den Gebrauch im Freien gedacht und würden beim Gebrauch in der Wohnung zu erheblichem Lärm führen, so das Gericht. Auch ältere Kinder müssen sich den Gegebenheiten anpassen. Da man von ihnen erwarten könne, dass sie beim Spielen Rücksicht auf die Nachbarn nehmen können, dürfen sie nicht so laut sein wie beispielsweise ein Kleinkind. Die Eltern müssten außerdem darauf hinwirken, dass vor allem die Nachtruhe eingehalten wird und beispielsweise die 14-Jährige Tochter nach 22:00 Uhr keine laute Musik mehr hört.

Mietminderung für den Nachbarn

Ist eine Wohnung sehr hellhörig und die Nachbarn sind deshalb besonders von Kinderlärm oder Babygeschrei gestört, so kann der Mitmieter möglicherweise eine Mietminderung einfordern. Hierzu ist es manchmal notwendig, in der betreffenden Wohnung Lärmmessungen durchzuführen, oft reichen auch Zeugenaussagen oder die übereinstimmenden Beschwerden mehrerer Mieter, um eine über das annehmbare Maß hinaus gehende Lärmbelästigung festzustellen, die dann vielleicht eine Minderung der Miete rechtfertigt.

Spielen ja, aber nicht im Treppenhaus

Kinder sind genauso Mieter wie die Erwachsenen auch. Das heißt, sie dürfen den Aufzug, den Garten und den Hof nutzen wie die übrigen Bewohner. Als Spielplätze sind diese Orte, abgesehen vom Garten - solange er kein Ziergarten ist - tabu. Im Klartext: Kellerräume und Treppenhäuser sind nicht zum Spielen da! Und wenn das Wetter noch so schlecht ist - der Hausflur ist keine Rollschuhbahn und der Speicher kein Abenteuerspielplatz, so der DMB. Das heißt, die Eltern sind dafür verantwortlich, dass ihre Kinder sich in diesen Gemeinschaftsräumen so verhalten, dass andere Hausbewohner nicht unnötig gestört werden.

Gartennutzung nach Mietvertrag

Umstritten ist häufig die Frage, ob Kinder auf den zum Haus gehörenden Außenflächen spielen dürfen. Hier kommt es im Wesentlichen auf den Mietvertrag an. Gehören die Außenflächen wie ein Innenhof vertragsgemäß zur Mietsache, dann dürfen auch dort die Kinder spielen, informiert der Deutsche Mieterbund. Wenn nicht ohnehin bereits ein privater Kinderspielplatz vorhanden ist, können die Eltern sogar Spielgeräte wie Schaukeln, Planschbecken oder Rutschen aufstellen. Zwar sollten sie nach Möglichkeit darauf achten, den Sandkasten nicht direkt unter dem Fenster des Nachbarn zu platzieren, um Ärger zu vermeiden; doch grundsätzlich müssen die Hausbewohner ebenso wie die der umliegenden Gebäude den vom Kinderspielplatz ausgehenden Lärm dulden und sind auch nicht zu einer Mietminderung berechtigt. Doch der Mieterbund weist ebenfalls darauf hin, dass die Gesetzeslage anders aussieht, wenn der Mietvertrag den Mietern und damit auch den Kindern generell die Nutzung der Außenanlagen und das Betreten von Garten- und Rasenflächen verbietet - was leider auch bei großen Anlagen häufig der Fall ist. Denn grundsätzlich binden solche Vereinbarungen den Mieter, auch dann, wenn das Verbot unnütz und willkürlich erscheint. Eltern und Kindern bleibt in diesem Fall meist nur der Weg in den nächsten Park oder zum nächsten Spielplatz.

Kinder dürfen Besuch bekommen

Klingt banal, doch auch dazu gibt es Gerichtsurteile: Kinder haben das gleiche Recht wie ihre Eltern, Besuch zu bekommen. Kein Nachbar oder Vermieter kann das verbieten, auch wenn ihm die Besucher nicht genehm sind (es müssten schon sehr schwerwiegende Gründe vorliegen). Erlaubt der Mietvertrag, Hof und Garten zu benutzen, dürfen die Kinder ihren Besuch auch dorthin zum Spielen mitbringen.

Geburtstag feiern darf jedes Kind

Auch Feste zu feiern ist selbst dann gestattet, wenn eine kleinere Störung der Nachbarn nicht ausgeschlossen werden kann. Trotzdem sollte für den Kindergeburtstag gelten: Nicht gerade die lautesten Spiele aussuchen und nach Möglichkeit erst nach 15:00 Uhr anfangen. Geschickt ist, die Nachbarn vorher zu informieren - und sie bei einem größeren Fest einfach einmal mit einzuladen.

Kinderwagen dürfen in den Hausflur…

… vorausgesetzt, sie stören nicht. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Braunschweig darf die Mieterin einer Wohnung im zweiten Obergeschoss ihren Kinderwagen im Eingang des Treppenhauses abstellen. Nach dem Urteil gehört es zu den mietvertraglichen Rechten des Mieters, dass er auch das Treppenhaus benutzen kann. Das schließt grundsätzlich auch die Berechtigung ein, gelegentlich einen Kinderwagen dort abzustellen. Zumindest dann, wenn der Kinderwagen kaum stört. Laut dem DMB hat die Mieterin den Kinderwagen regelmäßig im Hausflur des Hauses abgestellt. Die dortige Fläche beträgt etwa drei mal vier Meter. Eine Benutzung der Briefkästen im Erdgeschoss beziehungsweise die Benutzung der Wohnungstüren wurde durch das Abstellen des Kinderwagens nicht beeinträchtigt oder erschwert. Das Gericht erklärte, es sei angesichts dieser Situation nicht akzeptabel, von der Mutter zu verlangen, regelmäßig den 30 bis 40 Pfund schweren Kinderwagen mit Kind die Treppen hinunter und wieder hinauf zu tragen. Kinderwägen dürfen allerdings nicht im Hausflur abgestellt werden, wenn dies im Mietvertrag oder in der beiliegenden Hausordnung untersagt ist oder der Platz so gering ist, dass die anderen Mieter erheblich gestört werden. Wichtig: Der Kinderwagen darf keine Fluchtwege oder Ausgangstüren versperren!


Quelle: dpa , t-online.de

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Kommentare (36)

zum Forum

Thema: "Mietrecht: Kinderlärm rechtfertigt keine Räumungsklage"

Rumbalotte schrieb: am 7. Juli 2010 um 22:37:23
(0) (0) Kinderlärm
Das 6 Monate alte Kind unserer Nachbarin weint auch oft, deshalb haben wir uns aber nicht aufgeregt. Was viel mehr nervt ist das
Gebrüll und Geschrei der Mutter in solcher Situation, damit kann sie das Kind auch nicht beruhigen, eher noch nervöser machen.
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cgan schrieb: am 7. Juli 2010 um 18:13:19
(0) (0) lärmende Nachbarn Teil III
"Bloß weil Sie studieren, mussen Sie nicht glauben, dass andere sich nicht mehr normal verhalten dürfen!" Ich
selbst stecke auch gerade im Examen, und das wird durch den Nachbarschaftslärm nicht gerade erleichtert. Dazu kommen jetzt noch Nachbarn (alle älteren Semesters), die meinen, ihre Fehde lautstark über die Innenhöfe austragen zu müssen. Ab wann darf man eigentlich die Polizei holen?
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cgan schrieb: am 7. Juli 2010 um 18:10:48
(0) (0) lärmende Nachbarn Teil II
... in den Prüfungen. Darauf nehmen gewisse Leute im Haus aber keine Rücksicht. Da muss unbedingt abends, wenn
Kinder ins Bett gehen, im Treppenhaus rumgerufen oder ein Regal zusammengezimmert werden (ja, im Treppenhaus!), oder nachts um halb elf das halbe Stadtviertel mit Schlager und Volksmusik beschallt werden. Wir haben schon kurz nach dem Einzug einen großen Zettel ans Schwarze Brett gehängt, von der WG ist es schon mindestens der dritte Aushang. Kommentar des betroffenen Nachbarn:
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