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Mutterschaftsgeld: Voraussetzungen für Selbstständige

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Wenn Selbstständige Kinder kriegen

14.05.2010, 14:33 Uhr | nak

Schwangere Frau im Job.

Freiberuflerinnen und Selbstständige können auch Mutterschaftsgeld erhalten. (Bild: Imago) (Quelle: imago)

Berufstätige Frauen im Angestelltenverhältnis bekommen sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes Mutterschaftsgeld. Doch selbstständig tätige Frauen haben darauf keinen Anspruch. Oder etwa doch? Der Online-Ratgeber mediafon.net weißt darauf hin, dass auch Freiberuflerinnen beziehungsweise Frauen in der Selbstständigkeit unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld bekommen können.

Wer bekommt Mutterschaftsgeld?

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben alle Frauen, die 42 Tage vor Entbindungstermin in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben. Freiberuflerinnen und Selbstständige sollten daher genau prüfen, wie ihr Versichertenstatus ist.

Wer bekommt wieviel?

Die Krankenkasse zahlt das Mutterschaftsgeld. Je nach Status fällt es unterschiedlich hoch aus: KSK-Versicherte (Versicherte der Künstlersozialkasse) bekommen Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, also 70 Prozent des Einkommens, das vor Beginn der Mutterschutzfrist der Berechnung ihrer Beiträge zu Grunde lag. Dies ist das geschätzte Einkommen, das der KSK im Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gemeldet wurde. Mediafon rät: "Wer bisher sein Einkommen zu vorsichtig geschätzt hat, dem ist also zu empfehlen, spätestens sofort nach Feststellung einer Schwangerschaft - oder besser noch: gleich nach der Planung - die Einkommensschätzung mit einem formlosen Brief an die KSK zu korrigieren." Freiwillig Versicherte, die den Normaltarif bezahlen, bekommen als Mutterschaftsgeld 70 Prozent des Einkommens, das ihrem Beitrag zuletzt zugrunde lag.

Wo wird das Mutterschaftsgeld beantragt?

Der Antrag muss bei der Krankenkasse gestellt werden. Das Mutterschaftsgeld ist steuerfrei und wird 14 Wochen lang bezahlt - sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit sind die Versicherten beitragsfrei weiter versichert. Der Anspruch geht allerdings verloren, wenn die Mutter während dieser Frist einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgeht, zum Beispiel als freie Journalistin einen Gewinn von mehr als 325 Euro im Monat macht oder mehr als einen Minijob zu 400 Euro im Monat annimmt.

Mutterschaftsgeld und Elterngeld

Das Mutterschaftsgeld wird mit dem Elterngeld verrechnet. So wird für die Tage, an denen Mutterschaftsgeld gezahlt wird, kein Elterngeld gezahlt. Mediafon.net rät deshalb, das Elterngeld frühestens ab Ende des Mutterschaftsgeldbezuges, also ab dem dritten Lebensmonat des Kindes zu beantragen, um keine Ansprüche auf Mutterschaftsgeld zu verlieren.

Achtung: Berufstätigkeit nicht aufgeben

Vorsichtig sein sollten alle Frauen, die mit der Geburt ihre Berufstätigkeit vorerst aufgeben wollen. Denn sie sollten ihre Krankenversicherung auf jeden Fall zunächst bestehen lassen. Wer zum Beispiel zwei Monate vor der Entbindung aufhört zu arbeiten und sich deshalb bei der KSK oder der GKV als freiwillige Versicherte abmeldet, um von der kostenlosen Familienversicherung über den Mann zu profitieren, spart zwar zwei Wochen Beiträge. Dafür sind jedoch die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Damit geht der gesamte Anspruch auf Mutterschaftsgeld verloren.


Quelle: t-online.de

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