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Schwangerschaft: Wie es im Beruf weiter geht

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Wie geht es im Beruf weiter?

14.11.2011, 10:01 Uhr | Simone Blaß

Junge Frau redet mit ihrem Chef. (Quelle: imago)

Wann und vor allem wie informieren Sie Ihren Chef über Ihre Schwangerschaft? (Quelle: imago)

Wenn sich der Teststreifen blau färbt, ist die Freude meist groß. Aber auch andere Gefühle mischen sich unter die Freude. Unsicherheiten, Zukunftsängste und das bange Wissen, mit dem Chef reden zu müssen. Denn damit die Mutterschutzbestimmungen eingehalten werden können, sollten Frauen so früh wie möglich mit ihrer Schwangerschaft offen umgehen. Es handelt sich hier um eine Soll-Vorschrift. Eine Frau kann letztendlich selbst entscheiden, wann sie ihrem Chef die Schwangerschaft mitteilt. Die meisten warten damit, bis die ersten kritischen Wochen vorbei sind. Es gibt allerdings gute Gründe dafür, spätestens dann mit der Wahrheit herauszurücken.

Manche Arbeiten dürfen werdende Mütter nicht ausführen

Es gibt ein paar Situationen im Arbeitsleben, die einer Schwangeren laut Gesetzgeber nicht zugemutet werden können. Dazu zählen unter anderem der Umgang mit radioaktiven beziehungsweise giftigen Stoffen oder Krankheitserregern, Akkord- und Fließbandarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit, ständiges Stehen und regelmäßiges Heben von Lasten, die schwerer sind als fünf Kilogramm. Stewardessen, Taxifahrerinnen, U-Bahnfahrerinnen und andere Frauen, die den Großteil ihrer Arbeitszeit auf sogenannten Beförderungsmitteln verbringen, dürfen bereits ab dem dritten Monat nicht mehr an ihrem eigentlichen Arbeitsplatz tätig sein. Für alle gilt, dass die reine Arbeitszeit von 8,5 Stunden täglich nicht überschritten werden darf und dass von Arbeitgeberseite aus die Möglichkeit gegeben werden muss, sich bei Bedarf auszuruhen.

Ausnahmen für manche Beschäftigungsfelder

Für bestimmte Beschäftigungsbereiche wie zum Beispiel die Gastronomie oder die Landwirtschaft gibt es Ausnahmen. Zusätzlich zu den gesetzlich festgelegten Bestimmungen existiert noch das so genannte individuelle Beschäftigungsverbot. Durch ein ärztliches Attest kann die Beschäftigung ganz oder auch nur teilweise untersagt werden. Das bedeutet, die Frau muss, bei vollem Lohn, von der Arbeit freigestellt werden. Diese Regelungen gelten übrigens nicht für Selbstständige. Sie müssen sich selbst darum kümmern, dass ihre Arbeit sie und das werdende Leben nicht gefährdet.

Kündigungsschutz

Einer schwangeren Frau darf normalerweise bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt nicht gekündigt werden. Selbst in der Probezeit. Das gilt auch, wenn die Frau zum Zeitpunkt der Kündigung zwar bereits schwanger war, dies aber dem Vorgesetzten noch nicht mitgeteilt hat oder es selbst noch nicht wusste. Allerdings muss sie dann innerhalb von zwei Wochen die Schwangerschaft bekannt geben. Sollte die Frau eine Fehlgeburt erleiden, erlischt der Kündigungsschutz übrigens sofort.

Zuerst der Vorgesetzte, dann die Kollegen

Je gefährlicher der Job für das werdende Leben sein kann, desto eher sollte auch mit dem Vorgesetzten geredet werden. Denn nur dann hat dieser die Möglichkeit, der schwangeren Frau - ohne Einkommenseinbußen - einen adäquaten anderen Arbeitsplatz zuzuteilen. Vor allem in größeren Betrieben muss auch die Personalabteilung von der Schwangerschaft unterrichtet werden. Sollte ein Beleg zum Beispiel für den geplanten Entbindungstermin gefordert werden, so trägt eventuell anfallende Kosten das Unternehmen. Aber allein um die Vertrauensbasis nicht zu zerstören, ist es sinnvoll, zunächst mit dem Chef zu reden und erst dann die Kollegen und andere Stellen einzuweihen. Alles andere könnte peinlich werden und erzeugt sicher nicht das optimale Klima für die Zeit bis zur Geburt und einen eventuellen Wiedereinstieg.

Das Gespräch mit dem Chef

Ein solches Gespräch sollte nicht zwischen Tür und Angel und möglichst auch nicht Montagmorgen oder Freitagnachmittag geführt werden. Es ist sinnvoll, sich einen längeren Termin geben zu lassen, damit in Ruhe über die Situation gesprochen werden kann. Innerlich sollte man sich darauf vorbereiten, dem Vorgesetzten bereits jetzt zu signalisieren, wie wichtig einem der Arbeitsplatz ist und dass man gerne wieder zurückkehren möchte. Am besten ist es, wenn man bereits konkrete Vorstellungen davon hat, wann man wiederkommen möchte und in welchem Umfang. Gut ist es, sich bereits im Vorfeld in die Situation des anderen hineinzuversetzen und vielleicht auch schon eigene Ideen vorweisen zu können, wie die Babypause optimal überbrückt werden kann.

Unterschiede für Kleinbetriebe und große Unternehmen

Nach wie vor gibt es Arbeitgeber, die auf das Mitteilen einer Schwangerschaft nicht gerade positiv reagieren. Das führt vor allem bei Frauen in leitenden Positionen oft dazu, ihren Zustand erst sehr spät zu offenbaren, um keine Nachteile zu erfahren. Für ein großes Unternehmen sind die Themen Mutterschutz und Elternzeit Alltag, aber gerade für Kleinbetriebe bedeutet der Ausfall oft einschneidende Veränderungen. Hier ist es gut, die Kommunikation aufrechtzuerhalten und gemeinsam nach Lösungen zu suchen, damit es nicht von der einen oder der anderen Seite zu einer innerlichen Kündigung kommt.

Professionell bleiben

Auch wenn man am liebsten die ganze Abteilung mit dem Anblick der neuesten Ultraschallbilder beglücken möchte, wenn man angefüllt ist mit Erlebnissen beim Geburtsvorbereitungskurs und sich von früh bis spät Gedanken darüber macht, ob ein Geburtshaus für die Entbindung in Frage kommt, man sollte diese Themen vom Arbeitsplatz fernhalten. Und Arzttermine möglichst außerhalb der Arbeitszeit erledigen. Es ist deutlich besser, den Kollegen und Vorgesetzten zu zeigen, dass sich an der Qualität der eigenen Arbeit und an der Professionalität nichts geändert hat. Eine solche Haltung schließt von vornherein aus, dass kritische Stimmen die berufliche Kompetenz der Schwangeren in Frage stellen und sie damit in eine Außenseiterrolle drängen können. Doch bei aller Professionalität sollte man das Wohl des Kindes nicht aus den Augen verlieren. Denn Stress während der Schwangerschaft ist weder für die Mutter noch für das Baby gut.


Quelle: t-online.de

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