05.05.2011, 12:41 Uhr
Die Stichtagsregelung für das Elterngeld ist verfassungsgemäß. (Foto: imago) (Quelle: imago)
Die Stichtagsregelung für das Elterngeld ist verfassungsgemäß. Mütter und Väter, deren Kind vor dem 1. Januar 2007 zur Welt gekommen ist, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Für sie galten zu Recht die Regelungen zum geringeren Erziehungsgeld, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. (AZ: 1 BvR 1811/08, 1 BvR 1897/08)
Die Beschwerden von zwei Müttern aus Bayern waren damit erfolglos. Sie hatten kein Erziehungsgeld bekommen, weil ihr Familieneinkommen zu hoch war. Das Elterngeld, das auch Besserverdienende bekommen, erhielten sie nicht, weil ihre Kinder vor dem Stichtag geboren wurden - eines am 31. Dezember nur acht Stunden vor dem Jahreswechsel.
Die Frauen seien nicht in ihren Grundrechten verletzt worden, urteilten die höchsten deutschen Richter. Trotz unvermeidbarer "gewisser Härten" dürfe der Gesetzgeber Stichtage einführen. Eine Übergangsregelung sei wegen des Verwaltungsmehraufwands nicht nötig gewesen, zumal das länger gezahlte Erziehungsgeld im Einzelfall sogar vorteilhafter gewesen sei. Mit ihrer Beschwerde waren die Mütter im Januar 2008 auch schon vor dem Bundessozialgericht in Kassel gescheitert.
Bis Ende 2006 gab es für zwei Jahre vom Bund ein monatliches Erziehungsgeld von zuletzt 300 Euro, auf das Eltern mit höherem Einkommen aber keinen Anspruch hatten. Das seit 2007 geltende Elterngeld wird zwar nur längstens 14 Monate gezahlt. Die monatlich 300 bis 1800 Euro werden aber nach dem durchschnittlichen Netto-Monatsgehalt des letzten Jahres berechnet - eine Verbesserung für Gutverdienende.
Quelle: dpa
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