17.03.2009, 12:35 Uhr | sca; rev
Alleinerziehende müssen fortan früher einen Vollzeitjob annehmen. (Bild: Imago)
Der Bundesgerichtshof (BGH) stand vor einer Grundsatzentscheidung zum Unterhaltsrecht für geschiedene Partner. Erstmals nach Inkrafttreten der Reform muss das Karlsruher Gericht über die Dauer des Unterhalts für eine geschiedene Mutter entscheiden, die ein Kind aus der Ehe betreut. Nun ist das Urteil gefallen: Der BGH gab dem Vater eines Siebenjährigen Recht, der keinen "Betreuungsunterhalt" mehr an seine Ex-Frau zahlen will. Alleinerziehende müssen demnach nach einer Scheidung künftig deutlich schneller als bisher einen Vollzeitjob annehmen.
Neben dem Kindesunterhalt müssen Ex-Partner auch Unterhalt an Ihre ehemaligen Ehegatten zahlen. Bis zur Reform des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 konnten sich Geschiedene auf ein einigermaßen gesichertes finanzielles Polster verlassen. Für den sogenannten "Betreuungsunterhalt" galt die "Null-Acht-Fünfzehn-Regel": Bis das Kind acht wurde, musste die geschiedene Frau (oder auch der Mann) gar nicht arbeiten gehen, wenn sie den gemeinsamen Nachwuchs betreute. Bis zum 15. Geburtstag war ihr nur ein Halbtagsjob zuzumuten.
Doch das ist Geschichte - seit Anfang 2008 weht ein schärferer Wind. "Mindestens drei Jahre", so heißt es seither in Paragraf 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches, können Geschiedene für die Kinderbetreuung Geld vom "Ex" bekommen. Mit Verlängerungsmöglichkeit aber nur, "solange und soweit dies der Billigkeit entspricht". "Billigkeit" ist ein typisches Juristenwort, das vor allem eine Konsequenz hat: Was "billig" und was "unbillig" ist, darüber entscheiden Richter. In letzter Instanz also die fünf Frauen und Männer des BGH-Familiensenats.
Im aktuellen Fall, in dem eine Berliner Lehrerin deren Ehe im Jahr 2006 nach gut sechs Jahren geschieden worden war, mit dem Ex-Mann um Unterhalt stritt, ist nun eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof gefallen: Der BGH gab dem Vater des gemeinsamen siebenjährigen Sohnes Recht. Der Vater will keinen "Betreuungsunterhalt" mehr an seine Ex-Frau zahlen will. Der 2006 geschiedene Mann, der vergangenes Jahr erneut Vater wurde, zahlt bisher 830 Euro im Monat. Die Frau unterrichtet mit einer 70-Prozent-Stelle. Den an Asthma leidenden Sohn, der bis 16:00 Uhr im Hort untergebracht ist, betreut sie seit der Trennung im September 2003 allein. Das Kammergericht Berlin, das der Frau Recht gegeben hatte, muss den Fall nun erneut prüfen.
Unbestritten ist, dass das neue Unterhaltsrecht den Kinder betreuenden Frauen (oder Männern) rascher als bisher den Wiedereinstieg in den Beruf zumutet. Zugleich jedoch gibt es keinen Automatismus, wonach mit dem dritten Geburtstag der Vollzeitjob droht - das hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) immer wieder klargestellt. Daran lässt auch Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende des BGH- Familiensenats, keinen Zweifel: "Dort, wo ein Kind über die ersten drei Jahre hinaus betreuungsbedürftig ist, soll der Mutter ermöglicht werden, das Kind noch weiter persönlich zu betreuen", erläutert sie in einem "Spiegel"-Interview. Entscheidend sei der Einzelfall: Existiert eine Ganztagsbetreuung? Leben hilfsbereite Großeltern in der Nähe? Wie lange hat die Ehe gedauert? Und wie waren die Rollen verteilt - Hausfrauen-Ehe oder Doppelverdiener?
Bereits im Juli 2008 hat der BGH entschieden, dass auch bei guten Betreuungsmöglichkeiten die Drei-Jahres-Grenze ausgeweitet werden kann: Wer allein ein kleines Kind zu erziehen habe, dem sei wegen der Doppelbelastung durch Familie und Beruf normalerweise nur ein Teilzeitjob zumutbar. Zwar ging es damals um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft - doch beim Betreuungsunterhalt sind die Unterschiede zur geschiedenen Ehe inzwischen minimal.
Offen ist aber nach wie vor: Wann ist der entscheidende Kindergeburtstag, der die Rückkehr in den Vollzeitjob einläutet? Richterin Hahne nennt im "Spiegel" schon mal eine Hausnummer: "Wenn die Mutter Kita und Job in der Nähe hat, kann man ihr vielleicht schon zumuten, dass sie, wenn das Kind sieben oder acht Jahre alt, normal und gesund ist, eine Ganztagstätigkeit übernimmt." Nach dem neuesten BGH-Urteil im Fall der Berliner Lehrerin scheint klar zu sein: Alleinerziehende müssen nach einer Scheidung künftig deutlich schneller als bisher einen Vollzeitjob annehmen. Der Unterhalt, der für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes gezahlt wird, kann demnach entfallen, wenn ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen.
Quelle: dpa
Michaela schrieb:
am 3. August 2011 um 11:35:24
(6)
(3)
Ehegatten Unterhalt
Richtig so! War lange mit zwei Kindern alleine und habe immer gearbeitet.Emanzipation wollen wir, aber die Ex Männer
ausnehmen....Weil ich mal Ehefrau war, heißt das doch nicht das mein Ex für mich zahlen muss. Wo bleibt euer Stolz liebe Frauen???
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Alleinerziehend :-) schrieb:
am 3. August 2011 um 09:55:50
(2)
(1)
völlig okay
sicher können wir auch arbeiten! Bei Frauen die im Einzelhandel (Verkauf) arbeiten,gestaltet es sich mit der Betreuung
schwieriger(Arbeiten bis 18.30,Kasse machen ect., wenn man Glück hat schafft mann es bis19-19.30 nach Hause) Wenn mann Familie/Freunde evtl. hat geht es auch , aber bei denen die es nicht haben schwierig.(kommt auf das Alter vom Kind(er) an). Ich habe es innerhalb von einem Jahr geschafft!Arbeite im Verkauf(nicht erlernter Beruf)u. fühle mich wohl u. auch Stolz.LEBEN LASSEN!
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Gabi schrieb:
am 3. August 2011 um 08:59:59
(2)
(0)
Ehegattenunterhalt
Bei all diesen "gekränkten Eitelkeiten" vermisse ich die Bedürfnisse der Kinder!!!
Aus eigener Erfahrung weiß
ich, dass diese eine Trennung von einem Elternteil nicht einfach so wegstecken. Natürliche und häufige Folgen, wie zum Beispiel "Bettnässen", plötzlich auftretende "Störungen im Sozialverhalten" usw. können weder in einer KiTa noch in irgendeiner anderen "Sammelstation" aufgefangen werden. Wir stecken Geld in Sammeleinrichtungen für Kinder und machen den &
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