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Urteil: Schwangere können bei Nichtbeförderung Entschädigungsanspruch haben

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Schwangere haben bei Nichtbeförderung Entschädigungsanspruch

14.11.2011, 10:17 Uhr

Schwangere dürfen bei der Beförderung nicht übergangen werden. (Quelle: imago)

Schwangere dürfen bei der Beförderung nicht übergangen werden. (Quelle: imago)

Ist eine Arbeitnehmerin nicht befördert worden, weil sie schwanger ist, kann das für den Arbeitgeber teuer werden. Denn dann hat die Frau unter Umständen einen Anspruch auf Entschädigung. Voraussetzung dafür ist aber, dass es nach einer Gesamtschau der Umstände wahrscheinlich erscheint, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich nur aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht befördert worden ist. Ist das der Fall, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Schwangerschaft kein Grund war. Das berichtet der Deutsche Anwaltverein und verweist auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (Az.: 3 Sa 917/11).

Befördert wurde ein Mann

In dem konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin als eine von drei Abteilungsleitern im Bereich "Internationales Marketing" eines Unternehmens gearbeitet. Als die Stelle ihres Vorgesetzten frei wurde, besetzte das Unternehmen die Stelle nicht mit der damals schwangeren Frau, sondern mit einem Mann. Die Frau klagte. Sie argumentierte, sie sei aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden und habe die Stelle aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht erhalten.

Stelle in Aussicht gestellt

Sie wies unter anderem darauf hin, dass der Vorgesetzte ihr seine Stelle in Aussicht gestellt habe für den Fall, dass er sich beruflich verändere. Sie sei seit 2003 die einzige Vertreterin ihres Chefs gewesen, wenn dieser nicht im Hause gewesen sei. In seiner Abwesenheit sei nur sie zur weltweiten Freigabe der Marketingpläne des Unternehmens berechtigt gewesen.

Die Klägerin "soll sich auf ihr Kind freuen"

Das LAG gab der Frau Recht und bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin. Bei Berücksichtigung aller Umstände sei zu vermuten, dass die Arbeitnehmerin auch wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert worden sei. Die Richter verwiesen unter anderem auf die Äußerung des Arbeitgebers, als er die Bewerbung ablehnte, die Klägerin "solle sich auf ihr Kind freuen".


Quelle: dpa-tmn

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