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USK: Instanzen & Regelungen des Jugendmedienschutzes

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Instanzen & Regelungen des Jugendmedienschutzes

09.04.2009, 11:17 Uhr | spielbar.de

Eltern sollten sich nicht auf die gesetzliche Altersfreigabe verlassen. (Bild: Imago)

Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ist in Deutschland für die gesetzliche Altersfreigabe von Computer- und Konsolenspielen zuständig. Eine Freigabe erfolgt entweder ohne Altersbeschränkung, ab sechs Jahren, ab zwölf Jahren, ab 16 Jahren, oder die Spiele erhalten das Kennzeichen "keine Jugendfreigabe“. Die Alterskennzeichen geben eine Mindestanforderung aus Sicht des Jugendschutzes wieder. Sie sagen darüber hinaus aber nichts über die Qualität des Inhalts und deren pädagogische Eignung aus. Damit ist beispielweise ein ab zwölf Jahren freigegebener Titel für diese Altersgruppe zwar als grundsätzlich unbedenklich anzusehen. Um eine Empfehlung für diese Altersgruppe handelt es sich hierbei allerdings nicht. Trägt ein Spiel keine Kennzeichnung ist es automatisch nicht für Minderjährige freigegeben (siehe dazu Alterskennzeichen).

Das Prüfverfahren der USK

Im Prüfverfahren der USK beschäftigen sich zunächst Spieletester mit den eingereichten Spielen, bevor die Titel einem Prüfgremium vorgelegt werden. Dessen Gutachterinnen und Gutachter sprechen eine Empfehlung für eine Altersfreigabe aus oder verweigern die Kennzeichnung eines Produkts. Letztendlich wird eine Altersfreigabe vom Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der USK erteilt. Die Grundsätze des Prüfverfahrens werden vom Beirat der USK festgelegt, in dem verschiedene Organisationen, überwiegend aus den Bereichen Jugendschutz, Jugendarbeit und Computerspiele vertreten sind.

Nur ein Bruchteil der Computerspiele erhält keine Freigabe

Statistisch gesehen wird nur ein Bruchteil der bei der USK eingereichten Programme nicht für Kinder und Jugendliche freigegeben. Von den etwa 2600 Spielen, welche die USK im Jahr 2006 geprüft hat, erhielten mehr als die Hälfte eine Freigabe entweder ohne Altersbeschränkung oder ab sechs Jahren. Deutlich geringer fällt mit vier Prozent die Anzahl der Titel aus, die keine Jugendfreigabe erhielten. Einigen Titeln wurde auch eine Alterskennzeichnung verweigert, was im Jahr 2006 insgesamt 46 Spiele betraf. In solchen Fällen ist eine Indizierung durch die BPjM wahrscheinlich. Die Alterskennzeichen der USK sind in Deutschland rechtlich verbindlich, wobei vor allem den Verkäufern der Spiele eine wichtige Rolle beim Vollzug der Regelungen zufällt. Bei der Missachtung der Regelungen, also beispielsweise die Abgabe der Spiele an zu junge Personen, werden Bußgelder verordnet.

Die Arbeit der BPjM

Computer- oder Konsolenspiele, die von der USK keine Jugendfreigabe erhalten, gelten als jugendbeeinträchtigend. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) dagegen kann Computerspiele, welche sie als jugendgefährdend einstuft, indizieren, sofern diese noch kein USK-Kennzeichen erhalten haben. Eine solche Indizierung hat für die betreffenden Spiele weitreichende Beschränkungen im Vertrieb und bei der Werbung zur Folge. Nicht erlaubt ist der Verkauf an Kinder und Jugendliche. Darüber hinaus ist auch das Anbieten und Ausstellen der Spiele untersagt, falls die entsprechenden Räume für Minderjährige zugänglich sind. Eine öffentliche Bewerbung dieser Produkte ist ebenso ausgeschlossen. Eine Missachtung der Regelungen hat neben Bußgeldern auch strafrechtliche Konsequenzen.

Das Indizierungsverfahren der BPjM

Ein Indizierungsverfahren bei der BPjM (bundespruefstelle) kann auf verschiedene Weisen zustande kommen. Es wird zwingend eingeleitet, wenn eine dazu berechtigte Stelle einen entsprechenden Antrag formuliert. Dazu gehören in Deutschland etwa 800 Einrichtungen, in erster Linie Jugendministerien und -ämter. Außerdem können Behörden oder Träger der freien Jugendhilfe ein Indizierungsverfahren anregen, wobei die BPjM in diesem Fall jedoch über die Notwendigkeit der Durchführung bestimmt. Über eine Indizierung entscheidet ein zwölfköpfiges Gremium der BPjM, beziehungsweise in besonders eindeutigen Fällen auch ein dreiköpfiges Gremium in vereinfachtem Verfahren. Dem zwölfköpfigen Gremium gehören unter anderem Vertreter aus den Bereichen Jugendhilfe, Lehrerschaft sowie Kunst und Kultur an. Wird dem Antrag auf Indizierung zugestimmt, wird das entsprechende Medium der Liste der jugendgefährdenden Medien (auch: Index) hinzugefügt. Die Einsicht in die Liste der jugendgefährdenden Medien ist nur beschränkt möglich. So wird die Liste der Trägermedien - um mögliche Werbeeffekte zu vermeiden - nicht im Internet veröffentlicht. Der Bezug der Printversion dieser Liste ist jedoch über die BPjM möglich. Der Öffentlichkeit generell nicht zugänglich ist die Liste der jugendgefährdenden Telemedien. Hierzu kann eine Einzelabfrage, etwa zu einem bestimmten Internetangebot, über die BPjM vorgenommen werden.

Vollzug und Kontrolle

Die durch die USK und die BPjM festgelegten Einschränkungen im Vertrieb der Spiele können ihre volle Wirksamkeit für den Jugendschutz nur dann entfalten, wenn sie in der Praxis auch konsequent eingehalten werden. Dies betrifft in erster Linie Abgaberegeln für den Handel. Alle deutschen Anbieter - auch Online-Shops - sind zur Einhaltung verpflichtet, eine Kontrolle erfolgt durch die Ordnungsbehörden. Aber auch Live-Veranstaltungen wie LAN-Partys sind von den Regelungen betroffen. Die Altersbeschränkungen angebotener Spiele gelten für die gesamte Veranstaltung. Ein grundsätzliches Problem ist das Umgehen der Regelungen durch den internationalen Versandhandel. Computer- und Konsolenspiele, welche in Deutschland nur gegen Altersnachweis oder überhaupt nicht vertrieben werden dürfen, sind unter Umständen über das Ausland ohne weiteres erhältlich.

Problemfaktor familiäres Umfeld

Ein weiterer Faktor ist das unmittelbare (familiäre) Umfeld der Kinder und Jugendlichen. Die Weitergabe von nicht altersangemessenen Spielen durch nahe Angehörige oder Freunde stellt ebenfalls ein Vollzugsproblem dar. Weiter ist eine Kontrolle von allen im Internet angebotenen Inhalten nicht zu gewährleisten, weshalb im Bereich der Games insbesondere illegale Downloads und Browserspiele im Widerspruch zu den Zielen des Jugendmedienschutzes stehen können. Kaum zu kontrollieren ist außerdem die Verbreitung von Games als Raubkopien über Online-Tauschbörsen.

Alterskennzeichen

Im Handel erhältliche Spiele tragen die Alterskennzeichen der USK. Sie finden sich auf der Verpackung und auf dem Datenträger und sind in Deutschland rechtlich verbindlich. Auch seriöse Online-Shops weisen auf ihren Internetseiten auf die Altersfreigabe hin. Trägt ein Spiel keine Kennzeichnung, so handelt es sich um ein indiziertes Medium, das in den Läden nicht frei ausliegen darf oder um ein verbotenes Medium, welches illegal verbreitet wird. Einige Programme tragen anstatt eines USK-Kennzeichens die Siegel "INFO“- oder "LEHR“-Programm. Hierbei handelt es sich um Produkte, die von den Anbietern selbst gekennzeichnet werden, da sie nicht zur Unterhaltungssoftware zählen. "INFO“- oder "LEHR“-Programme sind ohne Altersbeschränkung freigegeben.

PEGi-Kennzeichen

Ebenfalls häufig auf den Spielpackungen zu finden sind die PEGi-Kennzeichen, bei welchen es sich um eine Selbsteinschätzung der Spiele-Anbieter handelt. Diese sind europaweit verbreitet, in Deutschland aber nicht verbindlich. Da Spiele häufig für den gesamten deutschsprachigen Raum (mit Österreich und der Schweiz) produziert werden, tauchen die Kennzeichen aber auf vielen Spielepackungen zusätzlich zu den USK-Kennzeichen auf. Nicht selten unterscheiden sich die Angaben der beiden Kennzeichen.


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