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Vormundschaft für Kinder beim frühen Tod der Eltern


"Was wäre, wenn uns etwas passiert?"

t-online, Simone Blaß

Aktualisiert am 24.01.2013Lesedauer: 5 Min.
Was soll mit den Kindern geschehen, wenn Eltern sterben.Vergrößern des BildesWas soll mit den Kindern geschehen, wenn Eltern sterben. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Wer kleine Kinder hat, steht meist in der Blüte seines Lebens und das Letzte, worüber man nachdenken möchte, ist der Tod. Nur zu verständlich, dass die meisten Eltern die Frage, was mit den Kindern geschehen soll, wenn sie selbst sterben, innerlich weit von sich weisen und so etwas wie ein "Testament aufsetzen" immer wieder vor sich herschieben.

Ein Testament zu erstellen ist einfacher, als man denkt

Schon allein die Vorstellung, man selbst käme gemeinsam mit dem Partner zum Beispiel bei einem Unfall ums Leben und hinterließe die eigenen Kinder elternlos, nimmt einem fast den Atem. Doch tatsächlich ist es sinnvoll, sich einmal Gedanken über das "Was wäre, wenn…" zu machen. Nur in den wenigsten Familien sind die Bande so groß, dass klar ist, wer sich um die Kinder kümmern würde. Aber auch Eltern, die sich innerhalb ihrer Familie nicht sicher sein können, dass diese Frage zu ihrer Zufriedenheit gelöst werden würde, haben die Möglichkeit, für die Zukunft ihrer Kinder zu sorgen.

"Für den Fall, dass beide Eltern sterben, können sie für Ihre minderjährigen Kinder einen so genannten 'Vormund' benennen", erklärt Clemens Busse, Notar in Nürnberg. "Eine solche Benennung kann aber ausschließlich in Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen." Das bedeutet in Form eines Testaments. Dies ist kein so großer Aufwand, wie viele vielleicht befürchten. Man kann es notariell verfassen lassen, muss aber nicht. Es genügt ein handgeschriebenes Schriftstück mit Datum und Unterschrift, das man gut zugänglich, zum Beispiel in der Schreibtischschublade beziehungsweise bei den wichtigen Dokumenten der Kinder aufbewahrt. Oder man kann es gegen eine geringe Gebühr beim Amtsgericht hinterlegen.

Die Wahl des Vormunds muss wohl überlegt sein

Natürlich muss man sich in erster Linie mal mit dem Thema auseinandersetzen und gemeinsam überlegen, wer sich als Vormund eignen könnte, wer die eigenen Kinder so sehr schätzt und vielleicht sogar liebt, dass er nur das Beste für ihre Zukunft entscheiden wird - und zwar im Sinne der Eltern. Und das ist das Schwere dabei. Denn oft ist man von Personen, die man im ersten Atemzug genannt hätte, nach reiflicher Überlegung doch nicht mehr so überzeugt. Und natürlich kommt es auch vor, dass Eltern bestimmte Personen auf jeden Fall als Vormund ausschließen möchten. Auch auch dies kann per Testament geregelt werden.

Ein Vormund muss nicht unbedingt für die Finanzen verantwortlich sein

Ist man sich über eine Person einig, dann sollte man diese auch über den eigenen Wunsch informieren. Denn wer möchte schon, dass sich der Vormund lustlos und damit lieblos um seine Aufgabe kümmert, weil er sozusagen ohne sein Wissen von den Eltern dazu "verdonnert" wurde? Viel besser ist es doch, zu wissen und abgeklärt zu haben, dass sich die betreffende Person über ihre Aufgabe und damit auch über die Verantwortung im Fall des Falles im Klaren ist und diese gerne übernehmen wird. Manch einer hat vielleicht Bedenken, dass er es sich nicht würde leisten können, der Vormund eines oder mehrerer Kinder zu sein. Immerhin geht man davon aus, dass man auch für die Verwaltung des Erbes zuständig ist, das so manches Mal zum Beispiel aufgrund eines Hauskaufes aus Schulden besteht. Sollten Bedenken dieser Art vorhanden sein, dann können die Eltern auch eine Person als Vormund bestellen und eine andere als Vermögensverwalter.

Was das tägliche Leben angeht, so steht den Kindern normalerweise Waisenrente und nach wie vor Kindergeld zu. Der von den Eltern benannte Vormund hat grundsätzlich ein Recht auf seine Bestellung. Es gibt nur wenige Fälle, in denen das Gericht ihn übergehen kann. Zum Beispiel dann, wenn sich der Vormund als untauglich erweist und seine Bestellung das Wohl des Mündels, wie es in der Fachsprache heißt, gefährdet, wenn er verhindert ist oder wenn das Kind bereits über 14 Jahre alt ist und den Vormund ablehnt.

Das Kindeswohl steht an erster Stelle

Schwieriger wird es, wenn die Eltern getrennt leben und nur ein Elternteil verstirbt. Bei einem vorher gemeinsamen Sorgerecht ist die Sachlage noch relativ überschaubar. Dazu Andrea Bögge, Sprecherin des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen: "Solange die gemeinsame elterliche Sorge nicht aufgehoben ist und ein Elternteil verstirbt, bleibt der andere Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge. Verstirbt also die Mutter, behält der Vater das Sorgerecht. Dies kann die Mutter im Vorfeld nur verhindern, wenn sie zu Lebzeiten einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich stellt und dieser Antrag positiv beschieden wird.“

Im Vordergrund steht bei der Entscheidung immer das so genannte Kindeswohl und das Gericht wird grundsätzlich prüfen, ob der überlebende Elternteil sich eignet. "Hat lediglich die Mutter das Sorgerecht gehabt und verstirbt sie, wird der Vater nicht automatisch zum Vormund bestellt. Hat die Mutter nicht im Wege einer letztwilligen Verfügung einen Vormund benannt, wählt das Familiengericht den Vormund aus. Hierbei hat es sich an bestimmten Kriterien zu orientieren. Ist der Vater nach diesen Kriterien zur Führung der Vormundschaft geeignet, kann er aber durch das Gericht zum Vormund bestellt werden." Diese Kriterien findet man in §1779 ff BGB, wo es unter anderem heißt: "Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen. Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören.“

Geschwister sollen zusammenbleiben

Leider kommt es auch immer wieder vor, dass zum Beispiel leibliche Väter beim Tod der Mutter gar keinen Wert auf eine Vormundschaft legen, dass die Vormundschaft abgelehnt wird oder sich Großeltern um das Sorgerecht streiten. Im schlimmsten Fall will sich niemand um die Belange der Kinder kümmern. Haben die Eltern keinen Vormund festgelegt, dann wählt das Familiengericht einen aus. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die Kinder im Heim landen. "Auch dann, wenn ein Amtsvormund, in aller Regel das Jugendamt, eingesetzt wird, können die Kinder in eine Pflegefamilie kommen", erklärt Andrea Bögge.

Normalerweise versucht man, Geschwister, vor allem, wenn der Altersunterschied nicht allzu groß ist, nicht zu trennen. "Das Kindschaftswohl steht an vorderster Stelle und wird von den Gerichten selbstverständlich beachtet. Grundsätzlich dürfte es dem Wohl von Geschwisterkindern zuwiderlaufen, wenn diese getrennt werden. Lediglich in Ausnahmefällen dürfte es deshalb zur Trennung von Geschwistern kommen." Ist eine der Waisen minderjährig und die andere bereits fast erwachsen, dann besteht sogar die Möglichkeit, dass sich der oder die Ältere um den oder die Jüngeren kümmert, während eine bereits erwachsene Person die Aufgabe der Vormundschaft übernimmt.

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