t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeHeim & GartenWohnen

Mietrecht: Keine Mietminderung wegen weinender Kinder


Mietrecht
Keine Mietminderung wegen weinender Kinder

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 19.03.2021Lesedauer: 1 Min.
Two little girl at music school.Vergrößern des BildesAuch in der Wohnung dürfen Kinder ihrem natürlichen natürlichen Spiel- und Bewegungsdrang nachgehen. (Quelle: Liderina/Thinkstock by Getty-Images-bilder)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Kleinkinderlärm muss von Mitbewohnern und Nachbarn in Mehrfamilienhäusern hingenommen werden. Sie haben kein Recht, die Miete zu mindern oder fristlos zu kündigen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hervor. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Alles ist aber auch für Kinder nicht erlaubt.

Kinder dürfen sich bewegen und weinen auch mal

Nachbarn hatten in einem Lärmprotokoll aufgeführt, dass die Kinder in der oben gelegenen Wohnung an 32 Tagen bis 22.00 Uhr gelärmt und nachts manchmal geweint hätten. Das Amtsgericht betonte, in Mehrfamilienhäusern gelte zwar das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, aber Kinder hätten einen natürlichen Spiel- und Bewegungsdrang. Und dieser sei häufig mit Geräuschen verbunden. Dazu zähle auch Weinen und Schreien von Kleinkindern in der Nacht.

Eine Wohnung ist kein Spielplatz

Das Urteil des Amtsgerichts ist jedoch kein Freibrief für uneingeschränktes Lärmen von Kindern und Jugendlichen in Mehrfamilienhäusern, erklären die Mietexperten. Auch für Familien mit kleinen Kindern gelten die allgemeinen Ruhezeiten. Die Eltern müssen dafür sorgen, dass sich die Geräusche soweit wie möglich im Rahmen halten. Daneben müssen Eltern, Kinder und Jugendliche wissen, dass die Wohnung kein Ersatz für den Spielplatz ist. Springen von Tischen und Stühlen, Fußballspielen oder Rollerskatefahren in der Wohnung sind nicht erlaubt.

Beschwerden wegen Kinderlärm genau beschreiben

Beschwerden gegen etwaige Lärmbelästigungen müssen begründet werden, wie eine Entscheidung des Landgerichts Berlin zeigt (Az.: 67 S 178/17). Notwendig ist zumindest eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigung es geht und zu welchen Zeiten sie auftritt.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website