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Kinderfreibetrag – Wann er sich rechnet und wie hoch er ausfällt


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Kinderfreibetrag – Wann er sich rechnet und wie hoch er ausfällt


Aktualisiert am 15.10.2018Lesedauer: 3 Min.
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Mutter mit Kindern im Park: Der Kinderfreibetrag mindert die steuerliche Belastung von Eltern.Vergrößern des Bildes
Mutter mit Kindern im Park: Der Kinderfreibetrag mindert die steuerliche Belastung von Eltern. (Quelle: monkeybusinessimages/getty-images-bilder)

Der Kinderfreibetrag und das Kindergeld sind Unterstützungsleistungen des Staates, mit dem Ziel, den Grundbedarf des Kindes zu decken. Beide Leistungen schließen sich aus. Wir erklären, wann der Kinderfreibetrag zur Anwendung kommt, wie hoch er ausfällt und was Sie dafür tun müssen.

Auf Einkommen durch Arbeit oder auch zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, müssen Steuern gezahlt werden. Diese Steuerlast lässt sich durch Freibeträge senken – zum Beispiel durch den Kinderfreibetrag. Er mindert das steuerpflichtige Einkommen der Erziehenden und damit deren steuerliche Belastung.

Wie berechnet sich der Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag errechnet sich aus dem sächlichen Existenzminimum des Kindes in Höhe von 4.788 Euro und den Freibeträgen für die Betreuung, Erziehung sowie Ausbildung des Kindes in Höhe von 2.640 Euro – macht zusammen einen steuerlich anrechenbaren Kinderfreibetrag von 7.428 Euro. Dieser steht Ehepaaren, die steuerlich zusammen veranlagt werden, in voller Höhe zu. Erfolgt eine getrennte Veranlagung, werden für jedes Elternteil 3.714 Euro angerechnet.

Kinderfreibetrag auf einen Blick:

  • Kinderfreibetrag bei gemeinsamer Veranlagung: 7.428 Euro
  • Kinderfreibetrag bei Alleinveranlagung: 3.714 Euro

Steuerliche Anrechnung: Der Kinderfreibetrag wird auf das ganze Jahr gerechnet. Je nach Geburtsmonat des Kindes, verringert sich der anrechenbare Anteil des Freibetrags um die Monate bis zur Geburt.

Wem steht der Kinderfreibetrag zu?

Der Kinderfreibetrag wird für leibliche und adoptierte Kinder gewährt sowie je nach Umfang der Betreuung auch für Pflegekinder. Er steht beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu und kann auch auf erziehende Großeltern übertragen werden. Im Fall einer Trennung bleibt die hälftige Aufteilung des Kinderfreibetrages erhalten – egal, wo das Kind im Wesentlichen wohnt. Die Ausnahme von der Regel: Der Unterhaltspflichtige kommt seinen Zahlungspflichten nicht oder nur geringfügig nach, dann kann der Kinderfreibetrag dem betreuenden Elternteil in Gänze gewährt werden.

Bis wann kann der Kinderfreibetrag in Anspruch genommen werden?

Die Steuerpflichtigen können den Kinderfreibetrag in der Regel bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes geltend machen. Für arbeitssuchend gemeldete Kinder kann der Kinderfreibetrag bis zum 21. Lebensjahr, bei Kindern während einer Ausbildung, eines Studiums oder eines sozialen oder ökologischen Jahres sowie zum Beispiel auch des Bundesfreilligendienstes bis zum 25. Lebensjahr angewandt werden.

Was ist der Unterschied zwischen dem Kinderfreibetrag und dem Kindergeld?

Der gleichzeitige Bezug von Kindergeld und die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags schließen sich aus. Es kommt jeweils nur eine der beiden staatlichen Unterstützungsleistungen zur Anwendung.

Das Kindergeld in Höhe von 194 Euro für das erste und zweite Kind – beziehungsweise 200 Euro für das dritte und 225 Euro für das vierte Kind – wird monatlich auf das Konto überwiesen. Der Kinderfreibetrag wird nicht ausgezahlt, sondern nachträglich für das Steuerjahr vom Finanzamt angerechnet.

Was ist die Günstigerprüfung durch das Finanzamt?

Ob sich letztlich der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld für den Steuerzahler rechnet, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung. Das heißt, die Finanzbehörden berechnen im ersten Schritt die Höhe der Steuern und prüfen im zweiten Schritt, die Steuerlast mit den jeweiligen Freibeträgen. Fällt die Steuerlast mit den Freibeträgen niedriger aus, finden diese Anwendung. Ansonsten bleibt alles wie gehabt.

Wichtig: Für die Günstigerprüfung geht das Finanzamt davon aus, dass Sie Kindergeld bezogen haben. Sie sollten somit auf jeden Fall nach der Geburt des Kindes bei den zuständigen Familienkassen einen Antrag auf Kindergeld stellen.

Wann lohnt sich die Anwendung des Kinderfreibetrags?

Laut der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) lohnt der Kinderfreibetrag für Alleinerziehende ab einem zu versteuernden Einkommen von 30.000 Euro und bei Eheleuten ab 60.000 Euro. Zugrunde gelegt ist das Einkommen nach Abzug aller steuerlichen Kosten.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherchen
  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
  • Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH)
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